Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Uebrigens ist bei den bis mit drei Wochen Gefängniß= oder entsprechender Arrest= oder 
Fünf Thaler Geldstrafe bedrohten Vergehen der hier erwähnten Art, gleichviel, ob dasselbe 
eingeräumt worden oder nicht, an Stempel zu dem Erkenntnisse nur der einfache Schriften- 
stempel zu verwenden. 
& 13. Das Untersuchungsgericht kann, und zwar sowohl in den zur Entscheidungs- 
zuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts, als auch in den zur Entscheidungszuständigkeit des 
Spruchkriegsgerichts gehörigen Fällen von einer speciellen Berechnung der in der Untersuchung 
erwachsenen Gebühren absehen und statt derselben, nach der Umfänglichkeit und Schwierigkeit 
der vorgekommenen Gerichtshandlungen im Allgemeinen ein Bauschquantum in Ansatz 
bringen. 
Ein solches Bauschquantum begreift 
a) in den zur Entscheidungszuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen Fällen die 
Gebühren des gesammten Untersuchungsverfahrens bis zur Vorbereitung der Schluß- 
verhandlung, 
b) in den zur Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts gehörigen Fällen 
die Gebühren der gesammten Untersuchung bis mit dem Erkenntnisse, in sich, 
und es kann dafür ein Bauschquantum 
von 5 bis 100 Thalern 
in Ansatz gebracht werden. Vergl. jedoch §& 16. 
Ist das Gericht der Ansicht, daß auch durch das höchste Bauschquantum die Gebühren 
nicht gedeckt werden, so sind dieselben speciell zu berechnen. 
Neben dem Ansatze des Bauschquantums sind jedenfalls noch die Verläge, einschließlich der 
Copialien, und die etwaigen Separatgebühren, insbesondere die Gebühren der Zeugen und der 
Sachverständigen, sowie der von den Civilgerichten auf Verlangen des Untersuchungsgerichts 
etwa beigezogenen Urkundspersonen, ingleichen die Diener= (Profosen-) Gebühren, soweit die 
letzteren überhaupt liquidirt werden dürfen, zu berechnen und anzusetzen. 
# 14. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen kann insbesondere in dem Falle an- 
gewendet werden, wenn der Angeschuldigte zur Abstattung sämmtlicher in der Untersuchung bis 
zu den unter à und 5 bezeichneten Punkten aufgelaufenen Kosten verurtheilt worden ist. 
In den Fällen, in welchen der Angeschuldigte oder eine dritte Person nur zur Abstattung 
der für einzelne Gerichtshandlungen erwachsenen Kosten verurtheilt worden, sind die den Ver- 
urtheilten treffenden Kosten speciell zu liquidiren. Es kann jedoch auch in diesen Fällen von 
einer speciellen Liquidation der übrigen, sonach gerichtswegen zu übertragenden Kosten abgesehen 
und statt derselben das & 1 3 gedachte Bauschquantum, jedoch solchenfalls unter Kürzung des 
Betrags der unter den speciell liquidirten Kosten befindlichen Gebühren, liquidirt werden. 
1862. 36
	        
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