Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(∆ 250) 
15. Bezieht sich eine Untersuchung auf mehrere Angeschuldigte, und sind dieselben 
oder einzelne derselben zur Abstattung der Untersuchungskosten verurtheilt worden, so kann das 
Gericht ebenfalls von einer speciellen Liquidation der in 6 13 erwähnten Gebühren alsehen 
und statt derselben für jeden Angeschuldigten ein Bauschquantum in Ansatz bringen. 
Dieses Banschquantum darf bei den einzelnen Angeschuldigten die Summe von 500 Thalern 
nicht übersteigen, wogegen der Gesammtbetrag der einzelnen Bauschquanta auf die Summe von 
100 Thalern nicht beschränkt ist. 
Erscheint ein Bauschquantum von 50 Thalern nicht ausreichend, so sind die Gebühren 
speciell zu liquidiren. 
Im Uebrigen ist nicht ausgeschlossen, daß bezüglich einzelner Angeschuldigter das Bausch- 
quantum genommen, bezüglich anderer die Gebühren speciell liquidirt werden. 
16. In den in § 12 erwähnten Untersuchungsfällen ist als niedrigster Satz des 
Bauschquantums 1 Thaler und als höchster Satz des Bauschquantums nur der Ansatz von 
25 Thalern zulässig. 
17. Auf die Gebühren für die Entscheidungen des Oberkriegsgerichts erstreckt sich das 
Bauschquantum nicht, vielmehr sind dieselben allezeit speciell zu liquidiren, sobald eine Kosten- 
liquidation überhaupt stattfindet. 
&18. In Untersuchungen, welche bereits bei dem Eintritte des neuen Verfahrens im 
Gange sich befinden, und nach Maaßgabe der Militärstrafproceßordnung fortzustellen sind, ist 
bezüglich der Liquidirung für die bis zu diesem Eintritte expedirten Handlungen den zeitherigen 
Taxbestimmungen nachzugehen. Es können jedoch die Gerichte von einer speciellen Liquidation 
für die gedachten Handlungen absehen und auch in diesen Fällen für die letzteren und die 
späteren Expeditionen die Vorschriften der §6 1 3 fg. anwenden. 
19. Beschwerden über einzelne Ansätze in der gerichtlichen Liquidation oder über einen 
zu hohen Ansatz des Bauschquantums sind vom Oberkriegsgerichte zu erledigen. 
* 20. Die Einziehung der Untersuchungskosten, soweit eine solche stattfindet, erfolgt 
durch das Gericht, bei welchem die Untersuchung bei der Beendigung derselben anhängig ge- 
wesen ist. 
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Einziehung der bei anderen Gerichten erwach- 
senen Kosten (§& 4, 11). 
&21. Als Gebühren für die strafgerichtlichen Handlungen werden folgende Ansätze be- 
stimmt:
	        
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