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15. Bezieht sich eine Untersuchung auf mehrere Angeschuldigte, und sind dieselben
oder einzelne derselben zur Abstattung der Untersuchungskosten verurtheilt worden, so kann das
Gericht ebenfalls von einer speciellen Liquidation der in 6 13 erwähnten Gebühren alsehen
und statt derselben für jeden Angeschuldigten ein Bauschquantum in Ansatz bringen.
Dieses Banschquantum darf bei den einzelnen Angeschuldigten die Summe von 500 Thalern
nicht übersteigen, wogegen der Gesammtbetrag der einzelnen Bauschquanta auf die Summe von
100 Thalern nicht beschränkt ist.
Erscheint ein Bauschquantum von 50 Thalern nicht ausreichend, so sind die Gebühren
speciell zu liquidiren.
Im Uebrigen ist nicht ausgeschlossen, daß bezüglich einzelner Angeschuldigter das Bausch-
quantum genommen, bezüglich anderer die Gebühren speciell liquidirt werden.
16. In den in § 12 erwähnten Untersuchungsfällen ist als niedrigster Satz des
Bauschquantums 1 Thaler und als höchster Satz des Bauschquantums nur der Ansatz von
25 Thalern zulässig.
17. Auf die Gebühren für die Entscheidungen des Oberkriegsgerichts erstreckt sich das
Bauschquantum nicht, vielmehr sind dieselben allezeit speciell zu liquidiren, sobald eine Kosten-
liquidation überhaupt stattfindet.
&18. In Untersuchungen, welche bereits bei dem Eintritte des neuen Verfahrens im
Gange sich befinden, und nach Maaßgabe der Militärstrafproceßordnung fortzustellen sind, ist
bezüglich der Liquidirung für die bis zu diesem Eintritte expedirten Handlungen den zeitherigen
Taxbestimmungen nachzugehen. Es können jedoch die Gerichte von einer speciellen Liquidation
für die gedachten Handlungen absehen und auch in diesen Fällen für die letzteren und die
späteren Expeditionen die Vorschriften der §6 1 3 fg. anwenden.
19. Beschwerden über einzelne Ansätze in der gerichtlichen Liquidation oder über einen
zu hohen Ansatz des Bauschquantums sind vom Oberkriegsgerichte zu erledigen.
* 20. Die Einziehung der Untersuchungskosten, soweit eine solche stattfindet, erfolgt
durch das Gericht, bei welchem die Untersuchung bei der Beendigung derselben anhängig ge-
wesen ist.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Einziehung der bei anderen Gerichten erwach-
senen Kosten (§& 4, 11).
&21. Als Gebühren für die strafgerichtlichen Handlungen werden folgende Ansätze be-
stimmt: