Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 251 ) 
Nr. 1 
1. Registratur über das Anbringen einer Denunciation 20 Ngr. bis 
de 
Registratur über Vorlegung oder Mittheilung der Actken an den Vertheidiger 
doeder eine dritte Person . 
Anmerk. Für die Vorlegung an den Commandanten, ingleichen für die 
s Mittheilung an die Commandobehörden findet ein Ansatz niemals 
statt. 
3. Resistratur über Anordnung einer Gerichtsgefängniß- oder Arreststrafe 
4. Dergleichen über eine erfolgte Strafverbüßung . 
5. Dergleichen über Eröffnung, sowie über Schluß der Untersuchung, ingleichen jede 
andere. in dieser Taxordnung nicht speciell erwähnte Registratur 10 Ngr. bis 
6. Aufnahme eines Signalements 
7. Anordnung einer mündlichen Ladung und Vorforderung eines Zeugen, eines 
Biezüchtigten oder einer anderen Person, auf die Person 
und 
3 dafern mehr als acht Personen gleichzeitig in derselben Sache citirt werden, 
überhaupt . 
welche pro rata einzutheilen si 1 nd. 
8. Abhörung eines Zeugen, des Verletzten oder eines Sachverständigen 2 0 Ngr. bis 
Anmerk. zu Nr. 8, 20. Erfolgt die Abhörung mit Zuziehung eines 
Dollmetschers, so kann der Ansatz bis um die Hälfte erhöht werden. 
Eine an demselben Tage fortgesetzte Abhörung ist nur einmal 
zu berechnen. 6 
9. Vereidung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder des Verletzten und zwar 
auch, wenn mehrere gleichzeitig vereidet werden, von einem jeden derselben 
Anmerk. Dieser Ansatz passirt neben dem Ansatze für die Registratur 
über die Abhörung (Nr. 8). 
10. Requisition oder sonstiges Schreiben an ein anderes Gericht, sowie Registratur, 
durch welche ohne besondere Ausfertigung die Acten an ein anderes Gericht, 
auch wenn dasselbe ein höheres ist, abgegeben werden 15 Ngr. bis 
11. Für Aufsuchung abgethaner Acten und zwar für jedes Volumen 
12. Aussuchung, Durchsuchung oder Beschlagnahme (§I 171 fg. der Militärstraf- 
pocceßordnung). 1 Thlr. bis 
365“ 
  
  
Thlr. Ngr. 
  
15 
5 
 
	        
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