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ausschließungs= oder ein Strafmilderungsgrund in Frage kommt und zwar gleichviel, ob die
betreffende Thatsache einen allgemeinen Ausschließungs= oder Milderungsgrund enthält (z. B.
Verjährung, Jugend, Zwang oder verminderte Zurechnung) oder nur einen besonderen,
d. h. solchen, welcher einer bestimmten Classe von Verbrechen (z. B. Ersatz) oder nur gewissen
Verbrechen (z. B. Widerruf beim Meineide) angehört. Dieß gilt auch z. B. von dem Ver-
brechen des Raubes in dem Falle, wenn nur geringe Drohungen 2c. angewendet worden sind
(vergl. Art. 177 des Strafgesetzbuchs).
*39. Ist im Falle der nothwendigen Vertheidigung der Vertheidiger bestellt, so sind
nunmehr alle Handlungen, welche er innerhalb der ihm im Gesetze eingeräumten Befugnisse
zu Gunsten seines Defendenden vornimmt und welche nicht als unbedingt überflüssige sich
darstellen, als solche zu betrachten, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes über die Ver-
pflichtung der Staatscasse bei einer nothwendigen Vertheidigung sich beziehen. Insbesondere ge-
hören hierher die Einwendung einer Berufung gegen den Verweisungsbeschluß, die Thätigkeit des
Vertheidigers bei der Vorbereitung der Schlußverhandlung und bei der Schlußverhandlung selbst.
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung in erster Instanz erlischt mit der Bekanntmachung
des spruchkriegsgerichtlichen Erkenntnisses.
40. In zweiter Instanz ist die Vertheidigung eine nothwendige, wenn in erster
Instanz auf Todes= oder auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt worden ist.
Die mit der nothwendigen Vertheidigung verbundene Vergünstigung bezüglich der Ueber-
tragung der Defensionalien aus der Staatscasse hat das Gesetz den Vertheidigern auch für die
zweite Instanz dann eingeräumt, wenn sie in Fällen gewählt worden sind und auftreten,
in welchen der Angeschuldigte in dem Erkenntnisse erster Instanz, gleichviel, ob es von dem
Spruchkriegsgerichte oder von dem ständigen Kriegsgerichte ertheilt worden ist, zu einer zeitlichen
Zuchthaus= oder zu einer vierjährigen oder noch längeren Arbeitshausstrafe verurtheilt worden ist.
Die Vergünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf die Fälle, in denen der Angeschuldigte
durch ein Erkenntniß des ständigen Kriegsgerichts zu einer geringeren Strafe verurtheilt,
hiergegen aber von dem Commandanten oder dem Privatankläger Revisionsantrag, beziehendlich
Berufung mit dem Antrage auf Zuerkennung einer Strafe der gedachten Höhe eingewendet
worden ist.
Soweit hiernach die Verpflichtung der Staatscasse zur Uebertragung der Defensionalien
in zweiter Instanz anzuerkennen ist, erstreckt sie sich auf alle Handlungen des Vertheidigers,
welche er nach Bekanntmachung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, von seiner Bestellung an,
zu Gunsten seines Defendenden vorgenommen hat. Insbesondere gehört hierher die Ein-
wendung und Ausführung von Rechtsmitteln in schriftlichen Eingaben, sowie die Abwartung
von Verhandlungsterminen.