Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 263 ) 
#41. Bei Gesuchen um Begnadigung findet eine Erstattung der Defensionalien aus 
der Staatscasse nur in den Fällen statt, in welchen auf Todesstrafe erkannt worden ist (vergl. 
387 Abs. 2 der Militärstrafproceßordnung). 
& 42. Soviel das Gesuch eines Angeschuldigten um Wiederaufnahme einer durch 
Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung anlangt, so findet ein unbedingter Anspruch des 
Vertheidigers auf Erstattung seiner Kosten für dasselbe aus der Staatscasse selbst in den 
Fällen nicht statt, wenn in dem Enderkenntnisse, gegen welches um Wiederaufnahme nachgesucht 
wird, rechtskräftig auf Todes-, Zuchthaus= oder eine vierjährige oder höhere Arbeitshausstrafe 
erkannt worden war. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Oberkriegsgerichts vorbehalten, 
ob und inwieweit eine Uebertragung der von dem Vertheidiger für das Gesuch angesetzten 
Kosten aus der Staatscasse eintreten soll. 
Dahingegen kann der Vertheidiger in den vorerwähnten Fällen die Erstattung derjenigen 
Kosten aus der Staatscasse verlangen, welche, wenn ein Verhandlungstermin nach § 361 
Abs. 2 der Militärstrafproceßerdnung von dem Oberkriegsgerichte angeordnet worden ist, für 
Abwartung desselben von ihm verdient worden sind. 
s#443. Wird eine durch Enderkenntniß entschiedene Untersuchung wieder aufgenommen, 
gleichviel, ob die Wiederaufnahme in Folge Allerhöchster Verfügung (§ 352 Schlußsatz der 
Militärstrafproceßordnung) oder in Folge eines Antrags des Commandanten oder von amts- 
wegen (§ 351) oder in Folge eines Antrags des Angeschuldigten (§J 352) erfolgt, und 
daher ein anderweites Verfahren eingeleitet, so ist die Frage, ob die Uebertragung der in dem- 
selben erwachsenen Defensionalien aus der Staatscasse beansprucht werden könne, ebenso zu 
entscheiden, als ob die Untersuchung zum ersten Male zur Verhandlung, beziehendlich zur Ent- 
scheidung gebracht würde. 
44. Die Schlußbestimmung des § 43 ist auch anzuwenden, wenn in Folge Aller- 
höchster Verfügung (§ 295 Schlußsatz der Militärstrafproceßordnung) eine anderweite Schluß- 
verhandlung vorgenommen oder, wenn in Folge eingewendeter Berufung oder eingewendeten 
Revisionsantrags die Untersuchung zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung, beziehendlich 
nur zu letzterer, zurückgewiesen wird. 
6 45. Von der Uebertragung der Defensionalien aus der Staatscasse sind jedenfalls 
solche Kosten ausgeschlossen, welche durch etwaiges pflichtwidriges Verhalten oder durch Ver- 
säumnisse des Vertheidigers entstanden sind. 
Nicht minder wird durch obige Bestimmungen an den Vorschriften in § 365 Absl. 5 der 
Militärstrafproceßordnung nichts geändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.