Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 298 ) 
I& 63) Generalverordnung 
an die Superintendenten, das Ephoralamt und dessen Verwaltung betreffend; 
vom 13ten Juli 1862. 
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat auf dem letzten ordentlichen. 
Landtage in den Vorlagen für eine neue Kirchenordnung der evangelisch-lutherischen Kirche und 
bei den Verhandlungen über dieselbe in der ersten Kammer sich über die Mängel ausgesprochen, 
an welchen gegenwärtig die Ephoraleinrichtung zum Nachtheile für die Ephoralverwaltung 
leidet. 
Da diese Mängel zum großen Theile ihren Grund darin haben, daß die Ephoren als 
solche bisher ein zu geringes Einkommen bezogen haben und daher in einem, überdieß noch oft 
gering dotirten, Pfarramte nicht im Stande gewesen sind, sich die nöthige Hülfe für die 
Büreauarbeiten zu verschaffen und den sonstigen durch eine sorgfältige Führung ihres Auf- 
sichtsamts bedingten Dienstaufwand zu bestreiten, so ist dem Ministerium von der Ständever- 
sammlung eine Summe zur Disposition gestellt worden, um von dieser Seite die wünschens- 
werthe Abhülfe zu verschaffen. 
Damit jedoch die Absicht, in welcher diese Bewilligung erfolgt ist, sicherer erreicht und 
mit der Verbesserung der äußeren Stellung der Ephoren auch die Ephoralverwaltung zweck- 
mäßiger geregelt werde, so ist es für angemessen und nothwendig erkannt worden, in 
Folgendem die Gesichtspunkte hervorzuheben, welche die Ephoren bei der Verwaltung ihres 
Amtes vorzugsweise in das Auge zu fassen haben, und diejenigen Einrichtungen zu treffen, 
welche den heilsamen Einfluß ihres Wirkens zu sichern und zu erhöhen geeignet sind. 
Zwar ergeben sich 
Zweck und Auf- 1. Zweck und Aufgabe des Ephoralamtes in der evangelisch-lutherischen Landeskirche aus der 
sabe des Ekho- Natur der Sache, wie aus den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen von selbst und bleiben im 
Wcsentlichen dieselben, wie zeither. Abgesehen von der Leitung der Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten, wie sie den Ephoren, beziehendlich als Mitgliedern der Kirchen= und Schulinspection, nach den 
bestehenden Gesetzen obliegt, haben es dieselben als ihre besondere Aufgabe anzusehen, nicht nur den 
kirchlich-religiösen Zustand der einzelnen Kirchengemeinden in ihren Sprengeln sorgfältig zu beobachten 
und genau kennen zu lernen, sondern auch die Weckung und Hebung des kirchlichen Sinnes und Lebens 
sich mit Umsicht und Fleiß angelegen sein zu lassen, nicht nur die Diener an Kirche und Schule, wie 
die Candidaten des Predigt= und Schulamts in Beziehung auf Amtsführung, Lehre, Leben 
und wissenschaftliche Fortbildung zu beaufsichtigen und ihr amtliches Verhalten durch An- 
weisungen und Anordnungen zu regeln, sondern auch in jeder dieser Beziehungen je nach 
Bedürfniß berathend und helfend, anregend und fördernd, oder mahnend, warnend und wehrend
	        
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