Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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auf dieselben einzuwirken, nicht minder ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß ein 
gutes Einvernehmen zwischen den Gemeinden, dem Geistlichen und den Lehrern erhalten und, 
wo es gestört ist, durch ihr vermittelndes Eintreten wieder hergestellt werde. 
So wenig daher geschäftliche Pünktlichkeit und pflichtmäßige Fürsorge für Aufrechthaltung 
der äußeren gesetzlichen Ordnung an den Ephoren vermißt werden darf, so haben sie es doch 
vor Allem sich immer gegenwärtig zu erhalten, daß der eigentliche Schwerpunkt ihres Amtes 
nicht sowohl in der rein geschäftlichen Seite desselben liegt, als vielmehr in dem lebendigen 
persönlichen Verkehre mit den ihrer Leitung anvertrauten Diöcesanen und Gemeinden und in 
dem segensreichen Einflusse, welchen sie vermöge ihrer Stellung durch ein von ächt geistlichem 
Sinne getragenes Wirken, durch treue Verwerthung ihrer theologischen und pädagogischen Bildung 
und ihrer amtlichen Erfahrung, wie durch ihr Vorbild in Amt und Leben auszuüben be- 
rufen sind. 
2. Damit aber die Ephoren, soviel zunächst die kirchlichen Zustände und das geistliche 
Amt betrifft, im Stande sind, sowohl die ihnen unerläßliche und von den höheren Kirchen- 
behörden bei ihnen vorauszusetzende specielle Local= und Personalkenntniß durch eigene An- 
schauung sich zu verschaffen, als auch in einen regelmäßig wiederkehrenden unmittelbaren Ver- 
kehr mit den Kirchenpatronen, Gemeinden, Geistlichen und Kirchendienern zu treten und ihren 
Einfluß auf dieselben zum Besten der Kirche geltend zu machen, haben sie die schon früher 
gesetzlich angeordneten Kirchenvisitationen in folgender Weise regelmäßig zu halten. 
3. Die Kirchenvisitationen sind von dem Ephorus in den einzelnen Parochieen, mit Aus- 
nahme des Ephoralortes selbst, jedesmal an einem Sonntage, in der Regel in Verbindung 
mit der am nächstfolgenden Tage zu veranstaltenden Local-Kirchrechnungsabnahme, rücksichtlich 
deren der Ephorus sich mit der betreffenden weltlichen Coinspection rechtzeitig in Vernehmung 
zu setzen hat, in einem fünfjährigen Turnus zu halten. 
4. Die Kirchenvisitation ist drei Wochen vorher dem betreffenden Pfarrer anzukündigen, 
welcher dieselbe am Sonntage vor dem Visitationstage durch kirchliche Abkündigung der Ge- 
meinde bekannt zu machen und außerdem die Gemeindevertreter und Kirchväter zur Theilnahme 
besonders zu veranlassen, auch sonst das Erforderliche einzuleiten und acht Tage vorher über 
die kirchlichen Zustände der Gemeinde dem Ephorus, unter Eröffnung etwaiger Wünsche und 
Anträge, Anzeige zu erstatten hat. Die Kirchenpatrone und die eingepfarrten Gutsbherrschaften, 
sowie in Städten die Stadträthe und durch diese die Stadtverordneten sind gleichfalls inner- 
halb der obengedachten Frist von dem Ephorus unmittelbar zu benachrichtigen und einzuladen. 
5. Die einzelnen Visitationsacte sind: 
1) Predigt des Pfarrers über den vorgeschriebenen Sonntagstext, deren Reinschrift dem 
Ephorus sofort nach abgehaltenem Gottesdienste zu übergeben ist, 
2.)) Ansprache des Ephorus, 
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Kirchen- 
visitationen. 
Zeit und 
Turnus der- 
selben. 
Einleitung 
derselben. 
Visitations= 
acte.
	        
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