Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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3) Katechismusexamen des Pfarrers, beziehendlich eines zweiten Geistlichen mit ver er- 
wachsenen Jugend, welches nach Befinden von dem Ephorus fortgesetzt und mit einer kurzen 
Ansprache geschlossen wird, 
4) Besprechung mit den Patronen, Gemeindevertretern, Kirchvätern und den dazu sich 
einfindenden Hausvätern, zu welcher die Geistlichen und Lehrer in der Regel zuzuziehen sind, 
5)) Revision der Kirchenbücher und des Pfarrarchivs, 
6) Besprechung mit dem Geistlichen, sowie mit den Lehrern der Parochie. 
Sind mehrere Geistliche in der Parochie angestellt, so hat der Ephorus die kirchlichen 
Functionen beim Vor= und Nachmittagsgottesdienste unter dieselben zu vertheilen. 
Betheiligung 6. Filial= und Schwestergemeinden sind nur dann unbedingt zu visitiren, wenn ein beson- 
E— derer Geistlicher für dieselben bestellt ist; wo dieß nicht der Fall ist, da sind solche auswärtige 
gemeinden. Kirchengemeinden in der Regel, und dafern nicht der Umfang oder die Entlegenheit derselben 
oder andere Umstände die Anberaumung eines besonderen Visitationstages nach dem pflicht- 
mäßigen Ermessen des Ephorus angemessen und räthlich erscheinen lassen, nur zur Theilnahme 
an der VBisitation am Sitze des Parochialgeistlichen zu veranlassen, sowie denn auch nach Be- 
finden die Filialkirchschullehrer zum Orgelspiel und zur Leitung des Kirchengesanges bei den 
Visitationsgottesdiensten zuzuziehen sind. 
Verfahren bei 7. So unzweifelhaft die Ephoren bei den Kirchenvisitationen offenbare Gesetzwidrigkeiten 
ber rche und Ungehörigkeiten abzustellen und Anordnungen, welche zu ihrer verfassungsmäßigen Competenz 
gehören, zu treffen haben, so ist doch der wesentliche Segen der Visitationen von dem ober- 
hirtlichen und seelsorgerischen Geiste zu erwarten, in welchem das Werk getrieben werden muß, 
wenn die Schwachen gestärkt, die Lauen erwärmt, die Widerstrebenden gewonnen und überhaupt 
die kirchlichen Zustände gebessert werden sollen. 
Den Dienern an Kirche und Schule gegenüber ist, wie überhaupt, so namentlich bei den 
Kirchenvisitationen darauf zu sehen, daß der gewissenhafte Ernst des Vorgesetzten und die 
wohlwollende Milde des seelsorgerischen Freundes bei der Prüfung und Beurtheilung ihrer 
Leistungen, wie ihres ganzen amtlichen und außeramtlichen Verhaltens sich gegenseitig weder 
ausschließen noch beeinträchtigen. 
In diesem Sinne und Geiste, aber auch nur in diesem, wird es möglich sein, daß der 
Ephorus mit den Geistlichen und Lehrern durch vertraulichen Austausch in das Innerste ihrer 
persönlichen Stellung zum Evangelium und zur Kirche eingehe, die rechte Gebundenheit und 
Freiheit, beides in einander, bei ihnen fördere und namentlich auf die theologische Fortarbeit, 
zugleich Fortbildung des theologischen Charakters und auf die Benutzung der dazu dienlichen 
Mittel zunächst bei den Geistlichen, aber auch modificirt vurch das Pädagogische und Didactische 
bei den Lehrern, einwirke; endlich wird er nur so die Rechte der Individualität und der mit 
ihr verliehenen besonderen Gabe und Aufgabe zu achten und bierin diejenige Selbstverleugnung
	        
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