Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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zu üben im Stande sein, ohne welche überhaupt eine wahrhaft personbildende Wirksamkeit nicht 
möglich ist. 
Mängel und Uebelstände, welche der sofortigen Abhülfe bedürfen, aber vom Ephorus nicht 
beseitigt werden können, sind durch besonderen, nach Beschaffenheit der Sache in Gemeinschaft 
mit der weltlichen Coinspection oder vom Ephorus allein zu erstattenden Bericht zur Kenntniß 
der vorgesetzten Consistorialbehörde zu bringen. 
8. Der regelmäßigen Kirchenvisitationen ungeachtet wird als selbstverständlich voraus= Sonstige Ab- 
gesetzt, daß die Ephoren, auch ohne deshalb besonders erhaltenen Auftrag, den Gottesdiensten re un 
an einzelnen Kirchorten ihres Sprengels beiwohnen werden, so oft das Bedürfniß einer er= in der Ephorie. 
gänzenden Kenntnißnahme von den kirchlichen Personen und Zuständen oder sonst das Interesse 
der Geistlichen oder Gemeinden es wünschenswerth und räthlich macht. Doch hat solchenfalls 
der Ephorus, um seine Besuche vor jeder Mißdeutung zu bewahren, in der Regel sofort nach 
seiner Ankunft oder wenigstens alsbald nach beendigtem Gottesdienste den Ortsgeistlichen von 
seiner Anwesenheit in Kenntniß zu setzen, auch über die von ihm gemachten Wahrnehmungen 
mit demselben geeignete Rücksprache zu nehmen. 
9. Die Vertretung der Superintendenten in ihrem Pfarramte an denjenigen Sonn= und Vertretung der 
Feiertagen, an welchen sie durch die Kirchenvisitationen oder sonst in amtlicher Weise auswärts 97 
in Anspruch genommen sind, liegt, soweit nicht deshalb eine besondere Vorkehrung bereits ge- Amte. 
troffen ist, zunächst den betreffenden Diaconen, als vicarlis perpetuis, ob. Ob und inwie- 
weit denselben für die ihnen etwa dadurch erwachsende Mehrarbeit eine Entschädigung aus 
Staatscassen zu bewilligen oder statt ihrer die in der Ephorie sich aufhaltenden theologischen 
Candidaten und nach Befinden andere Diöcesangeistliche gegen Gewährung einer solchen zuzu- 
ziehen seien, bleibt besonderer Regulirung auf vorgängige Berichtserstattung an die Consistorial= 
behörden vorbehalten. 
10. Die Fürsorge für das Schulwesen bleibt, wie zeither, ein wesentlicher Theil der Fürsorge für 
pflichtmäßigen Wirksamkeit der Ephoren. Dieselben haben nicht nur die äußeren Schulein- 2 
richtungen, die Schulhäuser und die Unterrichtslocale, die angemessene Einrichtung der letzteren, 
die Ausstattung derselben mit dem nöthigen Inventare und die Beschaffung der erforderlichen 
Lehrkräfte beständig im Auge zu behalten und zur Beseitigung wahrzunehmender Mängel und 
Uebelstände, soweit nöthig, die Mitwirkung der weltlichen Coinspectionen zu veranlassen, sondern 
auch und vornehmlich durch Beaufsichtigung, Anleitung und Anweisung der Lehrer und der 
Localschulinspectoren, durch Ueberwachung des Unterrichts, des Schulbesuchs und der Schul- 
zucht, sowie der Thätigkeit des Schulvorstandes, durch die Sorge für zweckmäßige Wahl der 
Lehrbücher, Lehrmittel und Lehrmethoden, für umsichtige Einrichtung und genaue Beobachtung 
der Unterrichts= und Lectionspläne, auch für das einmüthige Zusammenwirken aller Betheiligten 
die Erreichung des Schulzweckes und das Gedeihen des Schulwesens kräftig zu fördern.
	        
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