Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die Wiedereröffnung ist dann bei Beginn der Stimmenzählung und, soweit thunlich, in 
Beisein derselben Personen vorzunehmen, welche den Verschluß bewerkstelligt haben. 
32. Die Stimmzettel sind vor der Eröffnung zu zählen, um sich zu überzeugen, ob 
deren Zahl mit der Zahl der Personen, welche an der Abstimmung Theil genommen haben, 
übereinstimmt. 
33. Nach erfolgter Auszählung der Stimmen selbst sind die Stimmzettel von dem die 
Wahl leitenden Commissar oder Beamten zu versiegeln und aufzubewahren. 
34. In dem über die Stimmenzählung aufzunehmenden Protocolle ist zu bemerken, 
ob und auf wie vielen Stimmzetteln etwa zu wenig Namen aufgeschrieben worden sind und 
wie groß auf jedem derselben die Zahl der fehlenden Namen ist. 
35. Der Theilnahme Nichtberechtigter an der Wahl ist der Fall gleichzuachten, wenn 
sich bei der § 32 oben gedachten Zählung der Stimmzettel mehr dergleichen vorfinden sollten, 
alr von den Abstimmenden abzugeben waren. 
36. Daß die Theilnahme Nichtberechtigter an einer Wahl für das Ergebniß der letz- 
teren einflußlos gewesen sei, läßt sich mit Sicherheit nur dann annehmen, wenn der Erwählte 
selbst unter der Voraussetzung, daß alle Nichtberechtigten ihre Stimmen für ihn abgegeben 
hätten und diese deshalb seiner Stimmenzahl abgerechnet würden, dennoch die erforderliche 
Majorität behält. 
Insoweit zur Wahl absolute Stimmenmehrheit erfordert wird (§ 54 des Gesetzes), sind 
die von Nichtberechtigten etwa abgegebenen, ebenso wie andere ungültige Stimmen bei Berech- 
nung der erforderlichen Mehrheitszahl zuvor von der Gesammtzahl der Stimmen in Abzug 
zu bringen. 
# 37. In Gemähheit der Vorschrift in § 51 des Gesetzes ist sowohl über die Abgabe, 
als über die Eröffnung der Stimmzettel und Auszählung der Stimmen ein Protocoll auf- 
zunehmen. 
3. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der die Wahl leitende Beamte selbst das Pro- 
tocoll führt. 
Ist, abgesehen von diesem Falle, ein Protocollant der im Gesetze bezeichneten Art nicht 
zu erlangen, so kann eine zum Protocolliren befähigte Person als Protocollführer besonders 
verpflichtet werden. 
* 39. Bei Gleichheit der auf mehrere Personen gefallenen Stimmenzahl hat zwischen 
Letzteren, soweit nöthig, das Loos zu entscheiden. 
§ 40. Der Wahlhandlung ist die gebührende Feierlichkeit zu geben, insbesondere ist vor 
Abnahme des § 53 des Gesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses auf die Bedeutung desselben von 
dem Commissar aufmerksam zu machen. 
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Zu § 49 des 
Gesetzes. 
Zu §550 des 
Gesetzes. 
Zu §51 des 
Gesetzes. 
Zu §52 des 
Gesetzes. 
Zu 8§ 53 des 
Gesetzes.
	        
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