Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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In diese Tabelle ist nur die Zahl der 151 wirklich in Anwendung kommenden Beitrags- 
classen (vergl. den II. Abschnitt) ausgenommen worden, indem die Beitragsclassenzahlen un- 
unterbrochen und ohne Rücksicht auf die einzelnen von Elasse 91 an unberührt bleibenden 
Beitragsstufen von 1 bis 151 fortgesetzt, dabei aber die den betreffenden Beitragsstufen, für 
welche die ununterbrochene Classenzahlenweise substituirt ist, wirklich zufallenden Beitrags- 
einheiten in Ansatz gebracht sind. 
 
	        
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