Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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orten der Feuerpolizeicommissare und deren Stellvertreter vorkommen, sind, nach erfolgter 
Genehmigung Seiten der betreffenden Kreisdirection, von den Amtshauptleuten durch die Amts- 
blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch der Brandversicherungscommission durch die 
Kreisdirection bekannt zu machen. 
* 15. Die Reisekosten und Auslösungen in Brandversicherungsangelegenheiten werden 
in den Fällen, in welchen deren Ansatz überhaupt statthaft ist, folgendermaaßen bestimmt, und 
sind darnach zu den Acten zu liquidiren: 
I. An Reisekosten für die Mitglieder der Ortsobrigkeiten und die technischen Beamten 
ohne Unterschied der dienstlichen Stellung 
a) das tarifmäßige Personengeld auf der Eisenbahn der II. Wagenclasse, und außer- 
dem an Nebenausgaben bei dem Zugange zur Eisenbahn und dem Abgange von derselben, und 
zwar wegen jedes Zu= und Abganges zusammen zehn Neugroschen. 
Wo Eisenbahnen nicht benutzt werden können, 
b) das Personengeld der Eil= oder Personen-Fahrposten; und nur wenn in der Richtung 
der Reise, oder zu der Zeit, wo letztere nothwendig wird, Posten nicht gehen, oder nicht benutzt 
werden können, 
C) der für ein zweispänniges Lohngeschirr nach der beizubringenden Bescheinigung wirk- 
lich bestrittene Aufwand. 
Wenn bei den auswärtigen Geschäften mehrere Beamte, welche die Reise von einem und 
demselben Orte aus antreten, betheiligt sind, so haben sie sich in dem sub c bemerkten Falle 
eines gemeinschaftlichen Fortkommens zu bedienen und erhalten dieses Fortkommen nur ein- 
fach vergütet. 
II. An täglichen Auslösungen oder Tagegeldern, bei deren Berechnung der Tag zu 
24 Stunden, zwölf Stunden und darüber für einen vollen, weniger als zwölf 
Stunden aber für einen halben Tag gerechnet werden, gebühren 
a) den Mitgliedern der Ortsverwaltungsobrigkeiten: 
2 Thlr. 15 Ngr. — Pf. dem Vorstande, 
2 — — dem Assessor bei den Gerichtsämtern und 
1 15 . dem Actuar oder Protocollanten; 
b) den technischen Bezirksbeamten: 
2 Thlr. — Ngr. —. Pf. in den 9§ 38 und 78 sowie in den 9§ 41, 42 und 
85 des Gesetzes gedachten Fällen, wenn der Reclamant die veranlaßten Kosten 
zu bezahlen verbunden ist; 
) den Brandversicherungsoberinspectoren aber 
3 Thlr. — Ngr. — Pf. in den §§ 41, 42 und 85 des Gesetzes bemerkten 
Fällen ohne Unterschied, ob dem Reclamanten die Bezahlung der Kosten
	        
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