Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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12) Bekanntmachung, 
die Verleihung des Rechts der Maturitätsprüfung an innenbenannte Realschulen 
betreffend; 
vom 22sten Februar 1862. 
Des unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger Revision in Gemäßheit der Verord- 
nung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend, vom 2ten Juli 1860, 
sub 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1860, Seite 95), das Recht der Maturitäts- 
prüfung in der Abschnitt VI, § 99 fg. des Regulativs für die Realschulen vorgeschriebenen 
Maaße und mit den sub 4 der nur angezogenen Verordnung für die erlangten Reifezeugnisse 
zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen nachbenannten Realschulen verliehen, als: 
den mit den Gymnasien verbundenen Realschulen zu 
Plauen und zu 
Zittau, 
der Realschule zu Annaberg, 
der Realschule zu Neustadt-Dresden, 
der Annen-Realschule zu Dresden, 
der Realschule zu Leipzig und 
der Realschule zu Chemnitz, 
was andurch gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten Juli 1860 sub 3 zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 22 sten Februar 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
13) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Steinkohlenbauvereins 
Golberode-Dippoldiswalde; 
vom 25sten Februar 1862. 
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 13, 15, 
38 und 47 der Statuten des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
	        
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