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12) Bekanntmachung,
die Verleihung des Rechts der Maturitätsprüfung an innenbenannte Realschulen
betreffend;
vom 22sten Februar 1862.
Des unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger Revision in Gemäßheit der Verord-
nung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend, vom 2ten Juli 1860,
sub 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1860, Seite 95), das Recht der Maturitäts-
prüfung in der Abschnitt VI, § 99 fg. des Regulativs für die Realschulen vorgeschriebenen
Maaße und mit den sub 4 der nur angezogenen Verordnung für die erlangten Reifezeugnisse
zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen nachbenannten Realschulen verliehen, als:
den mit den Gymnasien verbundenen Realschulen zu
Plauen und zu
Zittau,
der Realschule zu Annaberg,
der Realschule zu Neustadt-Dresden,
der Annen-Realschule zu Dresden,
der Realschule zu Leipzig und
der Realschule zu Chemnitz,
was andurch gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten Juli 1860 sub 3 zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 22 sten Februar 1862.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
13) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Steinkohlenbauvereins
Golberode-Dippoldiswalde;
vom 25sten Februar 1862.
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 13, 15,
38 und 47 der Statuten des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des