Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verjährung 
unerhobener 
Dividenden. 
Mortifica— 
tionsverfahren. 
(20 ) 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25sten Februar 1862. 
" 1. Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
Statuten 
des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde. 
20. 20. 
13. Diovidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf 
dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein 
Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§ 15), so verfallen diejenigen bei Eintritt der 
Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen 
Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden 
konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft 
dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
2c. 2c. 
15. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Dividenden- 
scheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalver- 
fahren Behufs ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie es 
für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und werden in dieser Bezieh- 
ung Actien und Interimsscheine den Staatsschuldscheinen, Dividendenscheine und Leisten aber 
den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staatsschuldscheine gleich behandelt; es tritt jedoch hier 
statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen zehn- 
jährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Vereinsactien und Interimsscheine schon eine vier- 
jährige ein. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene 
Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt.
	        
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