Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(439 ) 
ILX. 
(Zu § 35 des Gesetzes und § 36 der Ausführungsverordnung.) 
Anweisung, 
die Catastrationsprotocolle betreffend. 
Bei Ab= und Einschätzung (Catastration) der Gebäude und anderer versicherungsfähiger 
Gegenstände, ingleichen bei der Aufnahme der damit im Zusammenhange stehenden Catastra- 
tionsprotocolle haben die Vorschriften in §& 27 fg. des Gesetzes und §§# 23 fg. der Aus- 
führungsverordnung, ferner die in den Formularen unter X a und b aufgestellten Beispiele 
und die nachstehenden speciellen Erläuterungen und Anweisungen zur Richtschnur zu dienen: 
1) Die zu jedem Orte gehörigen Grundstücke sind nach ihrer natürlichen Lage und Ord- 
nung zu nummeriren. Unter einer Hauptnummer sind nur diejenigen Gebäude aufzuführen, 
welche beisammen liegen und ein Ganzes, nämlich ein Gehöfte bilden. Allen anderen Ge- 
bäuden dagegen, wenn sie auch ein und demselben Grundbesitzer gehören, sie mögen nun wal- 
zend oder pertinencialiter mit dem Hauptgrundstücke verbunden sein, ist, wenn sie nicht un- 
mittelbar mit dem Gehöfte in Verbindung stehen, sondern von diesem entfernt liegen und durch 
zu einem anderen Gebäudecomplexe gehörigen Zwischeneinbau getrennt sind, eine besondere und 
zwar die ihrer natürlichen Lage nach ihnen zufallende fortlaufende Nummer zu geben. 
2) Bei dieser Numerirung sind auch die in 9## 4 und 5 des Gesetzes blos beitritts- 
fähigen und nicht beitrittspflichtigen Gebäude, gleichviel ob sie bei der Landesanstalt oder bei 
Privatfeuerversicherungsanstalten zur Versicherung gelangen, oder gar nicht versichert sind, 
sowie diejenigen Gebäudecomplexe, welche in die Caducitäk versetzt worden, oder beziehendlich 
noch versetzt werden und bisher ihre besondere Nummer geführt haben und endlich diejenigen 
neuen Bauplätze, deren Bebauung in naher Aussicht steht und zweifellos ist, mit zu berück- 
sichtigen. 
3) Die außerhalb der zusammenhängenden Städte gelegenen Gebäude, z. B. Scheunen, 
Gartenhäuser, Kellereigebäude oder ähnliche Zubehörungen von städtischen Besitzungen sind in 
besonderen Abtheilungen zu catastriren und ebenfalls nach ihrer Lage mit besonderen von 1 
anfangenden Nummern zu bezeichnen. 
Ein Gleiches hat nach bisherigem Gebrauche in Bezug auf einzelne, abgesondert liegende, 
oder sonst bestimmt abgegrenzte Ortstheile, sowie wenn Ueberbrückungen der Flüsse oder Via- 
ducte von Eisenbahnen und Straßen bei der Landesanstalt zur Versicherung gelangen, welche 
ihren eigenen Namen führen, zu geschehen. 
4) Bei neuentstehenden Gebäudecomplexen, welche noch keine Catasternummer haben, 
kommt es darauf an, ob das neuentstandene Gebäude (Gehöfte) ein Zwischeneinbau ist oder 
seiner Lage nach die auf die letzte Nummer des Orts folgende zu erhalten hat.
	        
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