Dber= und unter-
gärigeßn Bier.
Zucker-
verwendung.
— 868 —
Verbot ist nach § 13 Abf. 3 des Gesetzes die Verwendung der aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser
innerhalb des Geltungsbereichs des Biersteuergesetzes hergestellten Farbebiere. Untergärigem
Biere darf nur Farbebier zugesetzt werden, zu dessen Herstellung anderes Malz als Gerstenmalz
nicht verwendet worden ist. Die Bestimmungen über die Herstellung und Verwendung von Farbe-
bier sind in der Anlage B enthalten.
(2) Die Verwendung von Bierklärmitteln, die rein mechanisch wirken und vollständig
wieder ausgeschieden werden, verstößt nicht gegen das Verbot der Verwendung von Ersatz-
und Zusatzstoffen bei der Bierbereitung. Die Verwendung von Bierklärmitteln, die nur unvoll-
ständig wieder ausgeschieden werden, ist bei der Bierbereitung nicht zulässig.
(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der
ihnen die im * gewählte Bezeichnung zukommt.
(4 8 Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern wie auch
zerkleinert, noocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden. Die Ver-
wendung von Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teilweise entfernt sind, sowie von Malz-
mehl, ist, soweit nicht von der Direktivbehörde Ausnahmen zugelassen werden, nur statthaft,
wenn das Entfernen der Hülsen oder die Vermahlung zu Mehl in der Brauerei selbst erfolgt.
(8) Zur Bereitung von obergärigem Biere darf Malz auch aus anderem Getreide als
Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des 8 13
Abs. 4 des Gesetzes.
g 22.
Als technisch rein gilt Zucker von solcher Reinheit, wie sie in dem bei der Herstellung von
Zucker gebräuchlichen Verfahren erreicht wird; der Aschengehalt, auf Trockenstoff berechnet,
darf 0,75 vom Hundert nicht übersteigen. Invertzucker ist das aus Rohr- oder Rübenzucker durch
Spaltung mit Säuren gewonnene Gemenge von Traubenzucker und Fruchtzucker, das auch noch
unverarbeiteten Rüben-- oder Rohrzucker enthalten kann. Als Stärkezucker gilt derjenige Zucker,
der durch Einwirkung von Säure auf Stärke gebildet wird. Es ist zulässig, den Zucker auch
in der Form von wässerigen Lösungen zu verwenden.
g 23.
Als Wasser im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende
Wasser anzusehen. Eine Vorbehandlung des Brauwassers durch Entziehen des Eisengehalts,
Entkeimen, Filtern, Kochen, Abdampfen ist allemein gestattet. Eine Vorbehandlung des Brau-
wassers durch Zusatz von Mineralsalzen (z. B. kohlensaurem oder schwefelsaurem Kalk oder Koch-
salz) kann von der Direktivbehörde bei nachgewiesenem Bedürfnis insoweit gestattet werden,
als dadurch das Wasser keine andere Zusammensetzung erhält, als sie für Brauzwecke geeignete
Naturwässer besitzen. Die Beifügung muß vor Beginn des Brauens geschehen. Ein Zusatz von
Säuren zum Brauwasser ist verboten.
(i) Unter sichernden Maßnahmen darf das Hauptamt die Berwendung von in der Brauerei
selbst gewonnenen Rückständen der Bierbereitung gestatten. Die Verwendung von Rückständen,
die bei der Bereitung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz als Gerstenmalz
oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.
(2) Bei der Bierbereitung in der Brauerei selbst abgefangene Kohlensäure darf dem Biere
zugesetzt werden.
(3) Die Verwendung von Kohlensäure nur als Druckmittel ist beim Abziehen des Bieres
und beim Ausschank des Bieres allgemein gestattet.
Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als unter-
gärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
g 26.
(. Die Verwendung von Zucker ist nur bei der Bereitung von solchem Biere zulässig,
dessen Würze mit reiner obergäriger Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer