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(2) Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. In der Urkunde ist der Tag der
Ausstellung anzugeben. Die Urkunde ist spätestens mit dem Anbringen der Mutung bei
dem Bergamt einzureichen.
(3) Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie verliert ihre Kraft, wenn nicht binnen
drei Monaten von der Ausstellung der Urkunde (Abs. 2) an eine gültige Mutung eingelegt
oder wenn die Mutung zurückgewiesen wird oder wenn das auf sie verliehene Bergbau-
recht erlischt.
(4) Die Zustimmung gilt nicht als Verzicht auf Vergütung von Bergschäden.
8 46.
(1) Hat der Grundeigentümer oder im Falle des § 44 Abs. 2 der Verwalter die
Zustimmung erteilt, so kann, solange sie wirksam ist, für dieselben Mineralien in demselben
Grubenfelde die Zustimmung nicht nochmals wirksam erteilt werden.
(2) Das aus der Zustimmung erlangte Recht wirkt gegenüber den Nachfolgern im
Eigentum, ist übertragbar und geht auf die Erben über.
§ 47.
(1) Der Muter hat bei Verlust seines Mutungerechts auf Erfordern dem Bergamt
binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist hinsichtlich aller Flurstücke, die das
gemutete Feld ganz oder teilweise umfaßt, beglaubigte Menselblattkopien und beglaubigte
Abschriften der Eintragungen in der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuchblatts
einzureichen.
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Nachweis der Berechtigung des Ausstellers
der Zustimmung etwa weiter erforderlichen Unterlagen.
8 48.
(1) Die Vorschriften der 88 43 bis 47 sind auf Schurfgesuche und unterirdische
Hilfsbaue im unverliehenen Felde entsprechend anzuwenden.
(2) Wird vom Schürfer innerhalb der Schurffrist gemutet, so bedarf es, soweit der
Grundeigentümer oder im Falle des §F 44 Abs. 2 der Verwalter dem Schurfgesuche zu-
gestimmt hat, zur Mutung keiner anderweiten Zustimmung.
8 49.
Das Unterirdische von Flurstücken der im § 43 Abs. I angegebenen Art gilt nicht
als freies Grubenfeld im Sinne von § 388 Abs. 2 Satz l dieses Gesetzes.