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Statuten des Vorschußvereins zu Schneeberg.
20. 20.
# 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmit-
glieder und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel, sind durch
das Directorium öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.
Vorrechte und Privilegien des Vereins.
31. 2c. 2c.
b) Verkauf deponirter Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zur Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats= und
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfand-
schein bringt, wird als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen.
2c. 2c.
81) Deeret
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu den Statuten des erbländischen
ritterschaftlichen Creditvereins;
vom 30sten August 1862.
Mie Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien des Innern und der Justiz der
nachstehende mit IX bezeichnete fernerweite Nachtrag zu den mittelst Allerhöchsten Decrets vom
13ten Mai 1844 confirmirten Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf
Ansuchen des Vorstandes desselben bestätigt und darüber gegenwärtiges
Decret
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