Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. In der Urkunde ist der Tag der 
Ausstellung anzugeben. Die Urkunde ist spätestens mit dem Anbringen der Mutung bei 
dem Bergamt einzureichen. 
(3) Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie verliert ihre Kraft, wenn nicht binnen 
drei Monaten von der Ausstellung der Urkunde (Abs. 2) an eine gültige Mutung eingelegt 
oder wenn die Mutung zurückgewiesen wird oder wenn das auf sie verliehene Bergbau- 
recht erlischt. 
(4) Die Zustimmung gilt nicht als Verzicht auf Vergütung von Bergschäden. 
8 46. 
(1) Hat der Grundeigentümer oder im Falle des § 44 Abs. 2 der Verwalter die 
Zustimmung erteilt, so kann, solange sie wirksam ist, für dieselben Mineralien in demselben 
Grubenfelde die Zustimmung nicht nochmals wirksam erteilt werden. 
(2) Das aus der Zustimmung erlangte Recht wirkt gegenüber den Nachfolgern im 
Eigentum, ist übertragbar und geht auf die Erben über. 
§ 47. 
(1) Der Muter hat bei Verlust seines Mutungerechts auf Erfordern dem Bergamt 
binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist hinsichtlich aller Flurstücke, die das 
gemutete Feld ganz oder teilweise umfaßt, beglaubigte Menselblattkopien und beglaubigte 
Abschriften der Eintragungen in der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuchblatts 
einzureichen. 
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Nachweis der Berechtigung des Ausstellers 
der Zustimmung etwa weiter erforderlichen Unterlagen. 
8 48. 
(1) Die Vorschriften der 88 43 bis 47 sind auf Schurfgesuche und unterirdische 
Hilfsbaue im unverliehenen Felde entsprechend anzuwenden. 
(2) Wird vom Schürfer innerhalb der Schurffrist gemutet, so bedarf es, soweit der 
Grundeigentümer oder im Falle des §F 44 Abs. 2 der Verwalter dem Schurfgesuche zu- 
gestimmt hat, zur Mutung keiner anderweiten Zustimmung. 
8 49. 
Das Unterirdische von Flurstücken der im § 43 Abs. I angegebenen Art gilt nicht 
als freies Grubenfeld im Sinne von § 388 Abs. 2 Satz l dieses Gesetzes.
	        
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