Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  217

hatte,  so  ist  jene  nach  Art.  121  PStGB.,  dieser  nach
§  361  Nr.  9  StGB.  strafbar.  Urtheil  vom  5.  October
  1895.

StGB.  §  367  Nr.  5;  PStGB.  Art.  2  Ziff.  9,
Art.  21  und  Art.  1  Abs.  1.  Kaun  in  einer  oberpolizeilichen
  Vorschrift  über  Explosivstoffe  die
Regelungeinzelner  Puncteden  Polizeiorganen
überlassen  und  können  von  letzteren  provisorische
  Maßregeln  bezüglich  der  Lagerung  von
Knallquecksilber  getroffen  werden?  —  8  367
Nr!  5  StGB.  bestraft  die  Nichtbefolgung  der  bezüglich
der  Aufbewahrung  von  Sprengstoffen  oder  anderen  explosiven
  Stoffen  ergangenen  Verordnungen.  Nach  Art.  2
Ziff.  9  PStGB.  werden  solche  Verordnungen  durch  Verordnung
  oder  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassen.  Bei
Explosiostoffen  kommt  die  Bekanntmachung  vom  9.  August
1879  in  Betracht.  Da  nach  §§  1,  2,  30,  31  Abs.  1  Knallquecksilber
  nur  an  der  Herstellungsstätte  selbst  aufbewahrt
werden  darf  und  nach  §  31  Abs.  2  für  diese  Aufbewahrung
  die  bei  Ertheilung  der  Concession  vorgeschriebenen
Bedingungen,  in  Ermangelung  solcher  aber  die  Weisungen
der  Polizeibehörden  zu  beachten  sind,  so  ist  angesichts
eines  Falles,  in  welchem  die  Frage  der  Aufbewahrung
bei  der  Corncessionsertheilung  nicht  geregelt  wurde,  zu
entscheiden,  ob  die  Weisungen  der  Polizeibehörde  maßgebend
  sein  können.  Jene  Bestimmung  ist  eine,  die
Lagerung  betreffende  allgemeine  Anordnung  und  daraus
erklärlich,  daß  bei  der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
eine  durchgreifende  Anordnung  nicht  thunlich  erschien,
daher  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  freigestellt  werden
mußte,  für  jene  Fälle,  in  welchen  Concessionsbedingungen
solcher  Art  mangelten,  bezüglich  der  Aufbewahrung  an
der  Herstellungsstätte  Weisungen  zu  erlassen.  Wenn  daher
die  zuständige  Polizeibehörde  solche  Weisungen  erlassen
hat,  so  müssen  sie  bei  Meidung  der  Strafe  des  §  367