Entscheidungen des OLG. München. 217
hatte, so ist jene nach Art. 121 PStGB., dieser nach
§ 361 Nr. 9 StGB. strafbar. Urtheil vom 5. October
1895.
StGB. § 367 Nr. 5; PStGB. Art. 2 Ziff. 9,
Art. 21 und Art. 1 Abs. 1. Kaun in einer oberpolizeilichen
Vorschrift über Explosivstoffe die
Regelungeinzelner Puncteden Polizeiorganen
überlassen und können von letzteren provisorische
Maßregeln bezüglich der Lagerung von
Knallquecksilber getroffen werden? — 8 367
Nr! 5 StGB. bestraft die Nichtbefolgung der bezüglich
der Aufbewahrung von Sprengstoffen oder anderen explosiven
Stoffen ergangenen Verordnungen. Nach Art. 2
Ziff. 9 PStGB. werden solche Verordnungen durch Verordnung
oder oberpolizeiliche Vorschriften erlassen. Bei
Explosiostoffen kommt die Bekanntmachung vom 9. August
1879 in Betracht. Da nach §§ 1, 2, 30, 31 Abs. 1 Knallquecksilber
nur an der Herstellungsstätte selbst aufbewahrt
werden darf und nach § 31 Abs. 2 für diese Aufbewahrung
die bei Ertheilung der Concession vorgeschriebenen
Bedingungen, in Ermangelung solcher aber die Weisungen
der Polizeibehörden zu beachten sind, so ist angesichts
eines Falles, in welchem die Frage der Aufbewahrung
bei der Corncessionsertheilung nicht geregelt wurde, zu
entscheiden, ob die Weisungen der Polizeibehörde maßgebend
sein können. Jene Bestimmung ist eine, die
Lagerung betreffende allgemeine Anordnung und daraus
erklärlich, daß bei der Verschiedenheit der Verhältnisse
eine durchgreifende Anordnung nicht thunlich erschien,
daher dem Ermessen der Polizeibehörde freigestellt werden
mußte, für jene Fälle, in welchen Concessionsbedingungen
solcher Art mangelten, bezüglich der Aufbewahrung an
der Herstellungsstätte Weisungen zu erlassen. Wenn daher
die zuständige Polizeibehörde solche Weisungen erlassen
hat, so müssen sie bei Meidung der Strafe des § 367