Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Zu gleicher Zeit erfolgt die Auszahlung der wegen Mangels der Dividendenscheine uner- 
hoben gebliebenen Dividenden. 
In Betreff der Erlassung von Edictalien und der Präclusion finden die wegen Mortifica- 
tion Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 und dem 
Rescripte der Landesregierung vom 6ten October 1824 enthaltenen Vorschriften durchgängig 
analoge Anwendung dergestalt, daß die Interimsactien und Actien in dieser Beziehung ganz 
so wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, hingegen Talons und Dividendenscheine ganz 
so wie die Zinsleisten und Scheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt 
werden, es tritt jedoch statt der in dem nurerwähnten Neseripte festgesetzten Verjährungsfrist 
von zehn Jahren nur eine vierjährige ein. 
2c. 2c. 
36. Diodidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. 
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren 
gegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine oder Talons ein Mortifications- 
verfahren stattgefunden hat (§ 9), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des 
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Divi- 
dendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der Gesell- 
schaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses 
an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an den Verein. 
2c. 2c. 
  
96) Verordnung, 
die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; 
vom 13ten October 1862. 
N in Beziehung auf die Einführung nachbenannter Gesetze, 
des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 2 3sten April 1862 
und 
der Militärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen, von demselben Tage, 
von dem Kriegsministerium, beziehendlich im Einverständnisse des Ministeriums der Justiz, 
beschlossen worden ist, daß die gedachten beiden Gesetze nebst den auf dieselben bezüglichen 
Publications-, Ausführungs= und sonstigen Verordnungen den 
1sten Januar 1863 
797
	        
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