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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
18t#e Stück vom Jahre 1862.
121) Verordnung,
die Fabrikation von Mineralwässern betreffend;
vom 25sten November 1862.
De Ministerium des Innern hat, — in Erwägung, daß nach § 1 des Gewerbegesetzes
die Erzeugung künstlicher Mineralwässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für
solche) nicht zu den gewerbmäßigen Beschäftigungen gehört, auf welche das Gesetz Anwend-
ung leidet, sowie ferner in Erwägung, daß ein der nöthigen Sachkenntniß entbehrender und
sonst mangelhaft eingerichteter Betrieb jenes Fabrikationszweigs nicht nur zu Täuschungen des
Publikums Anlaß zu geben, sondern auch das Gesundheitswohl zu gefährden geeignet ist, dem
einen wie dem auderen aber nur durch Handhabung einer angemessenen medicinalpolizeilichen
Aufsicht wirksam vorgebeugt werden kann, — über die Bedingungen der Ausübung dieser
Fabrikation, welche seither im einzelnen Falle gelegentlich der Concessionsertheilung geregelt zu
werden pflegten, allgemeine Bestimmungen festzustellen für nöthig befunden und verordnet zu
dem Ende mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wie folgt:
1. Die Fabrikation von Mineralwässern, unter welcher die künstliche Nachbildung
aller derjenigen Mineralwässer, die als solche in der Natur vorkommen, zu verstehen und in
welcher sonach die Fabrikation aller nur kohlensaurer Wässer nicht mit inbegriffen ist, — efr.
&1 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 und § 1 der Ausführungsverordnung
dazu (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 187 und 225) — urnter-
liegt der Controle der Mevicinalpolizei.
2. Legitimirte Apotheker, welche eine pharmacentische Officin als Eigenthümer oder
Pachter verwalten, sind zu der künstlichen Nachbildung natürlicher Mineralwässer in ihren Of-
ficinen ohne besondere Concession befugt. Sie unterliegen aber dabei ebenfalls der in 9# 7 g.
gedachten Controle.
1862. 90