Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(645 ) 
Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
18t#e Stück vom Jahre 1862. 
121) Verordnung, 
die Fabrikation von Mineralwässern betreffend; 
vom 25sten November 1862. 
  
De Ministerium des Innern hat, — in Erwägung, daß nach § 1 des Gewerbegesetzes 
die Erzeugung künstlicher Mineralwässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für 
solche) nicht zu den gewerbmäßigen Beschäftigungen gehört, auf welche das Gesetz Anwend- 
ung leidet, sowie ferner in Erwägung, daß ein der nöthigen Sachkenntniß entbehrender und 
sonst mangelhaft eingerichteter Betrieb jenes Fabrikationszweigs nicht nur zu Täuschungen des 
Publikums Anlaß zu geben, sondern auch das Gesundheitswohl zu gefährden geeignet ist, dem 
einen wie dem auderen aber nur durch Handhabung einer angemessenen medicinalpolizeilichen 
Aufsicht wirksam vorgebeugt werden kann, — über die Bedingungen der Ausübung dieser 
Fabrikation, welche seither im einzelnen Falle gelegentlich der Concessionsertheilung geregelt zu 
werden pflegten, allgemeine Bestimmungen festzustellen für nöthig befunden und verordnet zu 
dem Ende mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wie folgt: 
1. Die Fabrikation von Mineralwässern, unter welcher die künstliche Nachbildung 
aller derjenigen Mineralwässer, die als solche in der Natur vorkommen, zu verstehen und in 
welcher sonach die Fabrikation aller nur kohlensaurer Wässer nicht mit inbegriffen ist, — efr. 
&1 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 und § 1 der Ausführungsverordnung 
dazu (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 187 und 225) — urnter- 
liegt der Controle der Mevicinalpolizei. 
&# 2. Legitimirte Apotheker, welche eine pharmacentische Officin als Eigenthümer oder 
Pachter verwalten, sind zu der künstlichen Nachbildung natürlicher Mineralwässer in ihren Of- 
ficinen ohne besondere Concession befugt. Sie unterliegen aber dabei ebenfalls der in 9# 7 g. 
gedachten Controle. 
1862. 90
	        
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