48 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Wirkungen die Beschränkung seiner Verbindlichkeit
auf den vorausgesetzten Fall ausgeschlossen
wurde. — Windscheid, Lehrb. d. PR. §. 97—
100. — Seuffert's Archiv Bd. VIII n. 253,
Bd. XVI n. 6 u. 103, Bd. XVII n. 59. —
Nun enthält aber das Bamberg. LR. Th. II cap.
1 S. 2 (S. 242) die ausdrückliche Vorschrift, daß,
sobald immer, — also namentlich in der Zeit der
vorhablichen Wiederverehelichung — die Eltern sich
freiwillig mit den Kindern zur Grundtheilung einigen
oder der Richter rechtskräftig darauf erkannt
hat, von diesem Augenblicke die Grundtheilung verfallen
sein solle. Die Kinder haben damit ein
Recht erworben, welches ihnen bleibt, wenn auch
der parens seinen Entschluß zur Wiederverehelichung
später aufgibt. Damit ist der stillschweigenden
Voraussetzung, es werde die Wiederverehelichung
wirklich zu Stande kommen, welche in solchen Fällen
natürlich immer vorhanden ist, bei einem Vertrage
sowie bei einem gerichtlichen Anerkenntnisse,
durch welches sich der parens in die Lage eines
rechtskräftig Verurtheilten versetzt, die einschränkende
Wirkung offenbar genommen.
Welchen Chicanen wären endlich die Kinder
Preis gegeben, wenn es der parens nach vertragsmäßiger
Anerkennung oder gerichtlicher Entscheidung
seiner Verbindlichkeit zur Grundthellung in seiner
Hand hätte, den Vollzug jedesmal durch einen bloßen
Aufschub seiner Wiederverehelichung mit der
Erklärung, er habe seinen Entschluß hiezu aufgegeben,
unmöglich zu machen?—
77.
HSidabl.: K. Hetieich. Derl. Paim & Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.