Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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6.  5.

Ein  Aufgebot  des  Landsturms  einer  ganzen  Provinz,  Behufs  seines
förmlichen  und  gesetzmäßigen  Zusammentritts  zur  Erhaltung  der  dußern
Sicherheit,  kann  ohne  Unsern  ausdrücklichen  Befehl  nicht  Statt  finden;  wogegen
  die  Organisation  mittelst  Aufzeichnung  und  Eintheilung  der  Mannschaft,
  die  Ernennung  der  Befehlshaber,  so  weit  solche  gesetzmäßig  nicht  von
Uns  geschehen  muß,  die  Vorkehrungen  zur  Bewaffnung,  die  Anordnung  der
sonn=  und  festtäglichen  Uebungen,  die  Bestimmung  der  Sammelplätze  von
den  Regierungen,  im  Einverständnisse  mit  der  Militairbehörde,  unter  allgemeiner
  Leitung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges,  ausgeht.

S#.  6.

In  gleicher  Art  bedarf  es  Unsers  Befehls  und  Unserer  Genehmigung
nicht,  in  soweit  die  Mannschaft  des  Landsturms  bloß  für  Zwecke  der  innern
Verwaltung  gebraucht  wird.

8.  7.

Wo  bereits  besondere  Buͤrgerkompagnien  in  den  Staͤdten  bestehen
bleibt  es  dem  Ermessen  der  Regierungen  uͤberlassen,  ob  durch  diese  fortdauernd
  der  Sicherheitsdienst  allein  verrichtet,  oder  auch  in  ungewöhnlichen
Fällen,  als  bei  großen  Transporten  rc.  #.  Theile  des  örtlichen  Landsiurms
mit  binzugezogen  werden  sollen.

S.  8.

Wenn  der  ganze  Landsturm  eines  Orts  antritt,  so  treten  die  Bürgerkompagnien
  in  der  Art  ein,  daß  die  Offlziere  und  Unteroffiziere  auch  im
Landsturm  ihren  Rang  behalten.  Die  Bürgergardisten  erhalten  wegen  mehrerer
  inneren  Dienstkentniß  den  Rang  der  Gefreiten.  ·

I.9.
Die  Schuͤtzenkompagnien  treten  ungetrennt  zum  Landsturm  uͤber.
.  10.

Wie  der  Landsturm  die  Dienste  thun  soll,  bleibt  dem  Ermessen  der
Orts-Obrigkeiten  vorbehalten.
.  11.

Da  indeß  bei  unerwarteter  Annaherung  des  Feindes  oder  in  andern
unvorhergesehenen  Fällen  in  einer  von  Truppen  entblößten  Gegend  dem
Landsturm  eine  Unterstützung  nöthig  sepn  dürfte;  so  soll  zugleich  die  Landwehr
  des  zweiten  Aufgebots  nach  den  folgenden  vorläufigen  Vorschriften  zum
Theil  errichtel  werden.
«.  5.12.