Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

16  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst
außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werdens).

Art.  31.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiodest)  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei
Ausübung  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird  35).

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden

erforderlichs5).

Auf  Verlangen  des  Reichstages  #!)  wird  jedes  Strafverfahrenss)  gegen
ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Civilhafts?)  für  die

Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Art.  32.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen  d.

VI.  Zoll=  und  Handelswesen  A).
Art.  33.  Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben

von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze  2).

s8)  Ebenso  StGB.  §  11  bezüglich  der
Landtagsverhandlungen  in  den  Einzelstaaten.


81)  Auch  während  der  Vertagung
URGer.  25.  Feb.  92  (Entsch.  in  Strafs.
XXII  375).

85)  Wird  die  Genehmigung  nicht  ertheilt,
  so  ruht  die  Verjährung  St  GB.
§  69  (Neufassung  G.  26.  März  93
RGB.  133).  Dasselbe  gilt  von  der
Civilhaft  (zur  Erzwingung  des  Zeugnisses
  CPO.  8§  380,  einer  Handlung
§  888,  des  Offenbarungseides  §  889  u.
901,  als  Sicherheitsarrest  §  918)  gem.
C##O.  §5  9041.  —  Der  gleichen  Genehmigung
  bedarf  es,  wenn  Reichstagsmitglieder
  während  der  Sitzungsperiode  u.
des  Aufenthalts  am  Sitzungsorte  außerhalb
  des  letzteren  als  Zeugen  oder  Sachverständige
  vernommen  werden  sollen
CPO.  §  382  u.  402,  St  PO.  §  49  u.
72.  —  Befreiung  vom  Schöffen=  u.
Geschworenendienst  u.  strafrechtlicher
Schutz  gegen  Gewaltthätigkeiten  wie
Anm.  60.

86)  Durch  Aufhebung  der  Schuldhaft
(G.  29.  Mai  68  BG  l.  237)  erledigt.

87)  Wird  das  Verlangen  nicht  gestellt,
so  kann  das  Verfahren  fortgesetzt  werden;
auch  die  Verjährung  erleidet  keine  Unterbrechung
  URGer.  17.  Okt.  95  (Entsch.
in  Straff.  XVII  10).

85)  Nicht  die  Strafvollstreckung.

Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer

89)  Ebenso  CPO.  8  9051  (Einzelfälle
Anm.  85).

80)  Strafandrohung  fehlt.  Bezügliche
Rechtsgeschäfte  sind  nichtig  B##  B.  s  134.
Die  Rückforderung  für  den  Leistenden
ist  aber  ausgeschlossen,  wenn  auch  dieser
gegen  das  Verbot  verstieß  §  817.  —
Das  Reich  gewährt  den  Reichstagsmitgliedern
  freie  Eisenbahnfahrt  zwischen
der  Station  ihres  Wohnorts  u.  Berlin.
Das  Recht  beginnt  8  Tage  vor  Eröffnung
  u.  endigt  8  Tage  nach  Schluß  des
Reichstages.

21)  Abschnitt  VI  giebt  die  Grundzüge
des  durch  Art.  42  dem  Reiche  zugewiesenen
  Zoll=  u.  Handelswesens
(Gesetze  über  Zölle,  Verbrauchs=  u.
Stempelsteuern  Anm.  96  u.  105).  Unter
Aufrechterhaltung  des  über  den  früheren
Zollverein  (Nr.  1  Anm.  2)  abgeschlossenen
  Vertrages  (Art.  40)  wird  Deutschland
  für  ein  einheitliches  Zoll=  u.  Handelsgebiet
  erklärt  (Art.  33  u.  34),  dessen
Gesetzgebung  und  Verwaltung  ausschließlich
  vom  Reiche  geordnet  wird  (Art.  35,
Vorrechte  des  Präsidiums  Art.  5  Abf.  3
u.  37).  Verwaltung  u.  Erhebung  sind
zwar  wie  früher  im  Zollvereine  den
Bundesstaaten  überlassen  (Art.  36  Abs.  D,
erfolgen  aber  unter  Aufsicht  u.  zugunsten
des  Reichs  (Art.  36  Abs.  2  u.  3,  38u.  39).

92)  Die  Zollgrenze  wird  durch  die
Landesgrenzen,  an  dem  Meere  u.  den