Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904  "17

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

.*“  XJ.  Verordunung
vom  13.  Mai  1901,

betreffend  die  Beschäftigung  polnischer  Arbeiter  russischer  oder

österreichischer  Staatsangehörigkeit.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsien  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers,  betrefsend  die
Befreinng  von  Ansländern  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Invalidenversicherungsgesehe,
  vom  7.  März  1901  (Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgaug
  1901,  Seite  78)  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Polnischen  Arbeitern  russischer  oder  österreichischer  Slaatsangehörigkeit,  die
zur  Beschäftigung  in  land  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  des  Fürstentums
oder  in  deren  Nebenbetrieben  für  kürzere  Zeit  als  ein  Jahr  angenommen  werden,
ist  der  Aufenthalt  im  Fürstenlume  nur  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  zum
20.  Dezember  jeden  Jahres  gestaltet.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  müssen  die  genannten
Arbeiter  in  das  Ausland  zurückkehren.

Rudolstadt,  den  13.  Mai  1901.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Kurkl.  Schwartb.-R#udolft.  Gereufammlung  I.XV.  1
Ansgegeben  in  Ruvolstadt  am  26.  Mai  1001.