Konkurseröffnung. 169
jeder Beteiligte, § 73 K.O.; die Beschwerdeentscheidung ist erst wirksam
mit der Rechtskraft § 74 K.O.
d) Bei dem großen Interessenkreise müssen Beschlüsse vielfach
öffentlich bekannt gemacht werden, hierfür gelten leichtere
Formen, § 76 K.O.; die Konkurseröffnungs= und 5beendigungsbeschlüsse
bedürfen einer gesteigerten Bekanntmachung: Reichsanzeiger,
Handelsregister, Grundbuch (soweit Grundbuchgrundstücke
bekannt sind, Eintragung gebührenfrei), 88 111, Abs. 2, 112, 113,
115, 116, 163, 190, 205 K.O.
2. Das Vollstreckungsverfahren erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren
Titels: dies ist der Konkurseröffnungsbeschluß.
3. Das Vollstreckungsverfahren ist ein Verfahren mit Selbsthilfe;
es erfolgt daher regelmäßig durch den Vertreter der Gläubigerschaft,
durch den Konkursverwalter.
II. Konkurseröffnung — 127.
(Leitfaden §§ 46, 47.)
1. Antrag, s. oben S. 166.
2. Eröffnungsbeschluß, sofortige Beschwerde (des Gantschuldners,
auch wenn er den Antrag selbst gestellt hat), § 109 K.O.;
Aufhebung, § 116 K.O. Er hat die Stunde anzugeben, § 108 K.O.
3. Abweisungsbeschluß, unterliegt der sofortigen Beschwerde
des Antragstellers, § 109 K. O. Die Abweisung kann erfolgen
mangels Kostendeckung, sofern nicht Gläubiger für die Kosten
eintreten, § 107 K.O. Verzeichnis der kostendeckungsunfähigen
Schuldner, Löschung nach 5 Jahren, § 107 K.O. (ähnlich dem Manifestantenverzeichnis,
§ 915 Z.P.O.). Besonderheit bei Genossenschaften,
8 100 Gen.G.
4. Der Konkurseröffnung können nach dem Konkursantrag vorbereitende
Beschlüsse zur Sicherung bezüglich der Person des
Gantschuldners und bezüglich des Vermögens vorhergehen (auch ohne
daß sie besonders beantragt werden), § 106 K.O.
5. Im Konkursbeginn hat das Gericht sofort die ein leitenden
Verfügungen zu treffen.
a) öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung der Anmelde-