Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Konkurseröffnung.  169

jeder  Beteiligte,  §  73  K.O.;  die  Beschwerdeentscheidung  ist  erst  wirksam
  mit  der  Rechtskraft  §  74  K.O.

d)  Bei  dem  großen  Interessenkreise  müssen  Beschlüsse  vielfach
öffentlich  bekannt  gemacht  werden,  hierfür  gelten  leichtere
Formen,  §  76  K.O.;  die  Konkurseröffnungs=  und  5beendigungsbeschlüsse
  bedürfen  einer  gesteigerten  Bekanntmachung:  Reichsanzeiger,
  Handelsregister,  Grundbuch  (soweit  Grundbuchgrundstücke
bekannt  sind,  Eintragung  gebührenfrei),  88  111,  Abs.  2,  112,  113,
115,  116,  163,  190,  205  K.O.

2.  Das  Vollstreckungsverfahren  erfolgt  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
  Titels:  dies  ist  der  Konkurseröffnungsbeschluß.

3.  Das  Vollstreckungsverfahren  ist  ein  Verfahren  mit  Selbsthilfe;
  es  erfolgt  daher  regelmäßig  durch  den  Vertreter  der  Gläubigerschaft,
  durch  den  Konkursverwalter.

II.  Konkurseröffnung  —  127.
(Leitfaden  §§  46,  47.)

1.  Antrag,  s.  oben  S.  166.

2.  Eröffnungsbeschluß,  sofortige  Beschwerde  (des  Gantschuldners,
  auch  wenn  er  den  Antrag  selbst  gestellt  hat),  §  109  K.O.;
Aufhebung,  §  116  K.O.  Er  hat  die  Stunde  anzugeben,  §  108  K.O.

3.  Abweisungsbeschluß,  unterliegt  der  sofortigen  Beschwerde
  des  Antragstellers,  §  109  K.  O.  Die  Abweisung  kann  erfolgen
  mangels  Kostendeckung,  sofern  nicht  Gläubiger  für  die  Kosten
eintreten,  §  107  K.O.  Verzeichnis  der  kostendeckungsunfähigen
Schuldner,  Löschung  nach  5  Jahren,  §  107  K.O.  (ähnlich  dem  Manifestantenverzeichnis,
  §  915  Z.P.O.).  Besonderheit  bei  Genossenschaften,
  8  100  Gen.G.

4.  Der  Konkurseröffnung  können  nach  dem  Konkursantrag  vorbereitende
  Beschlüsse  zur  Sicherung  bezüglich  der  Person  des
Gantschuldners  und  bezüglich  des  Vermögens  vorhergehen  (auch  ohne
daß  sie  besonders  beantragt  werden),  §  106  K.O.

5.  Im  Konkursbeginn  hat  das  Gericht  sofort  die  ein  leitenden
  Verfügungen  zu  treffen.

a)  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Bestimmung  der  Anmelde-