Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Stiche  lassen  werde,  in  welcher  die  Regierung  ihrerseits  entschlossen
  ist,  jedes  konstitutionelle  Mittel  zur  Anwendung  zu
bringen,  um  sie  durchzuführen.“  —

Der  Gesetzentwurf  hatte  unter  Zustimmung  der  Regierung
namentlich  in  zwei  Punkten  wesentliche  Veränderungen  erfahren,
einerseits  durch  den  Wegfall  der  Amtspflicht  für  die  Geistlichen
in  bezug  auf  die  Beibehaltung  der  Schulinspektion,  andererseits
durch  die  ausdrückliche  Wahrung  sowohl  der  den  Gemeinden  zustehenden
  Teilnahme  an  der  Schulaufsicht,  wie  auch  des  im
Artikel  24  der  Verfassung  ¹⁵⁴)  ausgesprochenen  Zusammenhanges
der  Schule  mit  der  Kirche.

Der  Gesetzentwurf  nach  den  im  Abgeordnetenhause  gefaßten
Beschlüssen  lautete  demnach:

„Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,
verordnen  in  Ausführung  des  Art.  23  der  Verfassungsurkunde  ¹⁵⁵)
vom  31.  Januar  1850  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des
Landtages  für  den  Umfang  der  Monarchie  was  folgt:

§  1.  Unter  Aufhebung  aller  in  einzelnen  Landesteilen  entgegenstehenden
  Bestimmungen  steht  die  Aufsicht  über  alle  öffentlichen
  und  Privat=Unterrichts=  und  Erziehungs=Anstalten  dem
Staate  zu.

Demgemäß  handeln  alle  mit  dieser  Aufsicht  betrauten  Behörden
  und  Beamten  im  Auftrage  des  Staates.

§  2.  Die  Ernennung  der  Lokal=  und  Kreisschulinspektoren  und
die  Abgrenzung  ihrer  Aufsichtsbezirke  gebührt  dem  Staate  allein.

¹⁵⁴)  Art.  24  der  preußischen  Verfassung  lautet:

„Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen
Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden  Religionsgesellschaften.


Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde
  zu.  Der  Staat  stellt,  unter  gesetzlich  geordneter  Beteiligung  der  Gemeinden,
  aus  der  Zahl  der  Befähigten  die  Lehrer  der  öffentlichen  Volksschulen  an.“

¹⁵⁵)  Art.  23  der  preußischen  Verfassung  lautet:

„Alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts=  und  Erziehungsanstalten  stehen
unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.

Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener.“