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Art. 3. Die Bauten sind nach den von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staats-
verwaltung zu genehmigenden Plänen auszuführen.
Art. 4. Nach der commissionell festgesetzten Trace hat die erwähnte Bahn bei Voiters-
reuth die Böhmisch-Sächsische Grenze zu überschreiten.
Art. 5. Die zu erbauende Eisenbahn hat auf beiderseitigen Gebieten gleichmäßig eine
Spurweite von 4 Fuß 81 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen zu erhalten, und
soll bezüglich der Einrichtungen des Baues (namentlich auch rücksichtlich der Construction des
Oberbaues), dann bezüglich der Betriebsmittel und der Signalisirungsvorrichtungen mit den
dießfälligen, auf den übrigen Königlich Sächsischen Bahnen bestehenden und von der Königlich
Sächsischen Regierung genehmigten analogen Einrichtungen übereinstimmen.
Auch sollen die auf solche Weise construirten Locomotive und Waggons (welche die
Königlich Sächsische Regierung in Betreff ihrer Betriebsfähigkeit einer sorgfältigen Prüfung
unterwerfen und sorgfältig überwachen wird) auch auf die in Oesterreich gelegene Strecke der
fraglichen Bahn übergehen dürfen.
Art. 6. Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt die Verpflichtung, dafür zu
sorgen, daß die Voitersreuth-Egerer und Asch-Egerer Bahn in der Strecke zwischen Eger und
dem Abzweigungspunkte der Voitersreuther und Ascher Linie eine doppelte Fahrbahn erhalte,
und daß ferner an der Egerbrücke entsprechende Sprengvorrichtungen nach hierüber vom Kaiserlich
Königlichen Kriegsministerium unter Einsendung der bezüglichen Baupläne einzuholenden
näheren Bestimmungen angebracht werden.
Art. 7. Der Grenzbahnhof für die im Artikel 1 erwähnte Eisenbahn ist in Voiters-
reuth auf Oesterreichischem Gebiete zu erbauen.
Art. 8. Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt die Verpflichtung, in dem
Grenzbahnhofe zu Voitersreuth im Interesse der verschiedenen Oesterreichischen Verwaltungs.
zweige die erforderlichen Amts= und Wohnungslocalitäten herzustellen, und den Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu übergeben, und zwar:
a) für den Finanzdienst:
1 Zimmer für den Amtsleiter pr. 6 □ Klafter; — 1 Zimmer für die Manipulation
pr. 12 □ Klafter; — 1 Magazin pr. 40 □ Klafter; — 1 Zimmer für den Amts-
diener pr. 4 □ Klafter; — 1 Zimmer für 4 Mann Wache; — eine Wohnung für
den Amtsleiter (von 3 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Vorhaus) pr. 50 □ Klafter,
zusammen 124 □ Klaftern;
Eb) für den Post= und Telegraphendienst:
die dem jedesmaligen Bedürfnisse entsprechenden Amtslocalitäten, desgleichen
c) für den Passantendienst, falls derselbe in der Folge nicht mehr von den Finanzorganen
besorgt werden könnte.
Art. 9. Rücksichtlich der für die verschiedenen Verwaltungszweige im Bahnhofe zu