Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1. Februar 1865. 
— Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. · 
Demuth. 
Revidirte Statuten 
der Actiengesellschaft Thodesche Papierfabrik zu Hainsberg. 
rc. 2c. 
*&# s7. Wegen verlorener, untergegangener, oder sonst ihren Besitzern abhanden gekom-Mortifications- 
mener Actien, Talons oder Dividendenscheine findet, auf Antrag der Betheiligten, das gesetz= verfahren. 
liche Mortificationsverfahren vor dem Königlichen Gerichtsamte Tharant in derselben Weise 
statt, wie es bei Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen und den dazu gehörigen Talons 
und Coupons vorgeschrieben ist, oder künftig vorgeschrieben werden wird. Nach Beendigung 
dieses Verfahrens erfolgt in Gemäßheit des Erkenntnisses die Ausfertigung neuer Documente. 
2c. 2c. 
M. 14. Verordnung, 
die Schlußprüfungen bei der polytechnischen Schule betreffend; 
vom 2. Februar 1865. 
  
Uhter Aufhebung der Verordnung vom 17. Januar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1852, Seite 10— 14), die Einrichtung von Maturitätsprüfungen bei der poly- 
technischen Schule zu Dresden betreffend, wird wegen dieser Prüfungen verordnet, wie folgt: 
§& 1. Im Monat Juli jedes Jahres werden in den Fachschulen der polhytechnischen 
Schule Schlußprüfungen abgehalten. 
§ 2. Zu diesen Prüfungen haben sich vorher diejenigen Studirenden der dritten Jahres- 
curse in den Fachschulen bei der Direction anzumelden, welche sich ein Prüfungszengniß 
erwerben wollen. 
& 3Die Prüfungen werden unter Concurrenz des der polhtechnischen Schule zuge- 
ordneten Königlichen Commissars von dem Director und denjenigen Lehrern abgehalten, welche 
die in §§ 4 und 5 benannten Lehrfächer vertreten. 
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