Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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6. Es ist den Prüfungscandidaten gestattet, sich außer den Lehrfächern der Fachschule, 
für welche sie sich zur Schlußprüfung angemeldet haben, auch noch zur Prüfung in anderen 
Fächern anzumelden, um sich in diesen ebenfalls ein Prüfungszeugniß zu erwerben. 
&# 7. Das Prüfungscollegium hat darüber Beschluß zu fassen, inwieweit bezüglich 
einzelner Prüfungsgegenstände z. B. Baukunst, Mineralogie, Geognosie 2c. die in früheren 
Jahrescursen der polytechnischen Schule den Candidaten ertheilten Censuren als maßgebend 
für die Schlußprüfung betrachtet und daher von Lösung neuer Aufgaben in denselben Umgang 
genommen werden soll. 
&. In jedem der genannten Fächer wird eine Censur in folgenden Abstufungen ertheilt: 
1 a vorzüglich, 
1b sehr gut, 
2 à gut, 
2 b ziemlich gut, 
3 a mittelmäßig, 
3 b kaum mittelmäßig, 
4 ungenügend. 
§	. Ist eine der Censuren in den im § 4 genannten Fächern geringer als 3 a aus- 
gefallen, so wird dem betreffenden Candidaten freigestellt, sich in diesem Fache vor der Prif- 
ungscommission noch einer mündlichen Prüfung zu unterwerfen; das Ergebniß der letzteren 
wird dann bei der definitiven Feststellung der Censuren benntzt. 
# 10. Auf Grund der nach §# 8 und 9 bestimmten Censuren faßt das Prüfungs- 
collegium darüber Beschluß, ob die Prüfung als bestanden zu erachten sei und daher ein 
Prüfungszeugniß ertheilt werden könne oder nicht, wobei als maßgebend gilt, daß die Cenfur 
in den Hauptfächern nicht niedriger als 3 à sein darf. 
11. In dem Prüfungszeugnisse werden die in den verschiedenen Lehrfächern ertheilten 
Censuren einzeln aufgeführt. 
6# 12. Die Prüfungszeugnisse werden von dem Director und dem Vorstande der 
betreffenden Fachschule ausgefertigt und von dem Königlichen Commissar mit unterzeichnet. 
13. Diejenigen, welchen ein Prüfungszeugniß nicht ertheilt wurde, können sich ein 
zweites Mal zu einer Schlußprüfung anmelden, haben aber dann, sofern sie den dritten Fach- 
schulcurfus der polytechnischen Schule nicht repetiren, eine Prüfungsgebühr von 10 Thlr. 
— — zu entrichten. 
&# 44. Denjenigen, welche den Nachweis erworbener theoretischer Ausbildung für die 
Staatsprüfung im Land= und Hochbauwesen (vergl. Verordnung vom 24. December 1851 
6#6, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 484 fg.) sich verschaffen wollen,
	        
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