Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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g.  8.
Wiederholte  Prüfung.

Candidaten,  welche  bei  der  Prüfung  nicht  bestanden  sind,  werden  erst  nach  Ablauf
  eines  Jahres  zu  einer  neuen  Prüfung,  und  zwar  nur  dann  zugelassen,  wenn
sie  darzuthun  vermögen,  daß  sie  innerhalb  dieser  Zeit  weiteren  Unterrlcht  in  diesem
Fache  erhalten  haben.  Die  Prüfung  findet  bei  derselben  Behöbrde  statt,  welche  die
frühere  vollzogen  hatte.

g.  9.
Befugnisse  der  Geburtshelfer.
a)  Je  nach  der  Klasse  des  ärztlichen  Personals,  dem  sle  angehören.

Denjenigen  Candidaten,  welche  die  Prüfung  mit  gutem  Erfolg  erstanden  haben
wird  ein  von  den  Eraminatoren  unterzeichnetes,  wie  bisher  von  dem  Vorstande  der
Prüfungs-  Behörde  beglaubigtes  Zeugniß  ausgestellt.  Durch  dieses  Zeugniß  wird  ein
Candidat  zur  Ausübung  der  gesammten  Geburtshülfe,  namentlich  den  in  der  ½%
dirten  Medicinal-Taxe  Lon  1350,  Abschnitt  II.  I.it.  C.  (Reg.  Bl.  von  4850  S.  119
bezeichneten  Verrichtungen  befähigt.

Geburtshelfer,  welche  nicht  der  Klasse  der  innerlichen  Aerzte  angehdren,  sind
zur  Abreichung  innerlicher  Arzneimittel  an  Gebaͤrende,  Woͤchnerinnen  und  Neugeborne
  in  so  weit  ermaͤchtigt,  als  gefaͤhrliche  Zufaͤlle  oder  sonst  dringliche  Umstaͤndedie
  waͤhrend  der  Geburt  selbst  oder  unmittelbar  nach  derselben  eintreten,  sol
noͤthig  machen;  sie  sind  jedoch  zur  unverweilten  Beiziehung  oder  Einholung  des  Ratheines
  Arztes  verpflichtet,  wenn  die  eingetretenen  Zufaͤlle  entweder  wegen  der  beson
deren  körperlichen  Umst.inde  oder  wirklicher  Krankheit  der  Gebärenden,  eder  au
durch  ihre  Heftigkeit,  ungewöhnlich  lange  Dauer  und  dergleichen,  den  Fall  bedenklich
und  die  Vehandlung  schwieriger  machen.

Auch  sind  die  zur  Klasse  der  Wundaͤrzte  zweiter  Abtheilung  gehoͤrigen  Geburn,
helfer  streng  verbunden,  in  höchst  schwierigen  oder  außerordentliche  Hülfsleitung
fordernden  Geburtsfällen,  namentlich  aber  in  solchen,  in  welchen  es  sich  um  Oper“
tionen  mit  scharfen  oder  schneidenden  Instrumenten  handelt  (Perforationen,  Zerstu  ide
lung,  Einschneidung  des  Muttermunds  und  dergleichen),  wenn  irgend  auf  dem