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MÆ 20. Verordnung,
die Bewegung innerhalb des veterinärärztlichen Personals betreffend;
vom 18. Februar 1865. "
Des Ministerium des Innern erachtet zu dem Zwecke, um der Commission für das Vete-
rinärwesen, beziehendlich den Bezirksthierärzten die unentbehrliche Uebersicht über das veteri-
närärztliche Personal einschließlich der thierärztlichen Empiriker sowie über die Bewegung in-
nerhalb desselben zu ermöglichen, für erforderlich, in weiterer Ausführung des Gesetzes vom
1 4. December 1858, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1858, Seite 379 fg.), hierdurch zu verordnen, daß
1) sämmtliche, im Lande bereits seßhafte Amtsthierärzte, Thierärzte und mit Licenzscheinen
versehene Empiriker binnen 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an ihren
dermaligen Aufenthaltsort, eintretende Veränderungen des vorherigen Wohnsitzes aber
binnen 4 Wochen von der letzteren an gerechnet,
ingleichen
2) alle neu eintretende Amtsthierärzte und Thierärzte binnen 4 Wochen von der ersten
Niederlassung im Lande an den Ort der letzteren dem betreffenden Bezirksthierarzte
anzuzeigen und eintretenden Falles die unter 1 gedachte Anzeige ebenfalls zu bewirken
haben.
Unterlassungen dieser Anzeigen sind mit Ordnungsstrafen bis zu 5 Thaler zu ahnden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 8. Februar 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
21. Bekanntmachung,
die Zuziehung einer Urkundsperson bei gerichtlicher Errichtung eines letzten
Willens betreffend;
vom 22. Februar 1865.
De bürgerliche Gesetzbuch bestimmt im § 2093, daß bei der Errichtung eines letzten
Willens vor Gericht unter Umständen eine Urkundsperson zuzuziehen sei. In Beziehung auf
diese Vorschrift sind, wie das Justizministerium aus berichtlichen Anfragen zu entnehmen hat,
Zweifel darüber entstanden, ob in der gedachten Eigenschaft die dermalen angestellten Gerichts-
beisitzer, beziehendlich die Ortsgerichtspersonen zuzuziehen, oder ob zu dem angegebenen Zwecke