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.K& 23. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins im Elsterthale;
vom 11. Februar 1865.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 1 4 und
31 sub b, Absatz 2 und 3 der Statuten des Vorschußvereins im Elsterthale enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diese Statuten, jevoch ohne deren Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Be-
stimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 6
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 1. Februar 1865.
6. Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statut
des Vorschußvereins im Elsterthale.
2. 2C.
§ 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmit-
glieder und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch
das Directorium öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.
31. c. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen b) Verkauf de-
Schulvbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt ponirter Pfän-
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.