Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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B. Bei der Staatsforstverwaltung. 
85. Für die zeither den Rentämtern übertragenen Geschäfte bei der Staatsforstver— 
waltung werden Forstrentämter errichtet und zwar: 
in Dresden für den Forstbezirk Dresden, 
Moritzburg --— — Moritzburg, 
Schandau -- - Schandau, 
Pirna -- - Cunnersdorf, 
Tharandt -- - Grillenburg, 
Frauensteein - Bärenfels, 
Wolkenstiei " Marienberg, 
Annaberg -- - Annaberg, 
Schwarzenberg- — — Schwarzenberg, 
Eibenstock -- - Eibenstock, 
Auerbach -- — Auerbach, 
Augustusburg - — Zschopau, 
Wermsdorf — Wermsdorf, 
Colditz -- - Colditz, 
ausschließlich des Großbothener Forstreviers, rücksichtlich dessen die 
Cassenverwaltung und Rechnungsführung beim Schulrentamte 
Grimma verbleibt, und in 
Nossen für den Forstbezirk Nossen. 
C. Bei der Verwaltung des Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte 
des Staatsfiscus. 
6& 6. Die den Rentämtern bisher obgelegene Erhebung und Berechnung der die so- 
genannten Intraden bildenden baaren Gefälle, einschließlich der Jagdkartengelder,, und die 
Sorge für deren richtige Abführung, die Bewahrung und Erhaltung des Staatseigenthums 
und der fiscalischen nutzbaren Gerechtsame, sowie die Erhebung und Berechnung der Pacht- 
gelder und sonstigen Nutzungen von den kleineren Domanial-Grundstücken und Teichen wird 
übertragen: 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Annaberg, Oberwiesenthal, Scheibenberg und Grünhain 
umfassenden zeitherigen Rentamtsbezirke Annaberg, dem künftigen Forstrentamte daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Auerbach, Lengenfeld, Reichenbach, Falkenstein, Klingen- 
thal, Markneukirchen, Treuen und Schöneck umfassenden zeitherigen Rentamtsbezirke Auerbach, 
dem künftigen Forstrentamte daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Augustusburg, Oederan und Zschopau umfassenden zeit- 
herigen Rentamtsbezirke Augustusburg, dem künftigen Forstrentamte daselbst;
	        
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