Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in vieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach vollständiger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2. 2#. 
  
Letzte Absendung: am 8. März 1865.
	        
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