Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
4. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
& 26. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Zwönitz; 
vom 11. Februar 1865. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 21 sub b 
und 23 der Statuten des Vorschußvereins zu Zwönitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, 
jedoch ohne deren Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 11. Februar 1865. 
S Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statut 
des Vorschußvereins zu Zwönitz. 
2C. 2C. 
8 216b. ꝛc. ꝛc. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung 
nicht, so ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren 
und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
1865. 15
	        
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