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Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
4. Stück vom Jahre 1865.
& 26. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Zwönitz;
vom 11. Februar 1865.
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 21 sub b
und 23 der Statuten des Vorschußvereins zu Zwönitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten,
jedoch ohne deren Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 11. Februar 1865.
S Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statut
des Vorschußvereins zu Zwönitz.
2C. 2C.
8 216b. ꝛc. ꝛc. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung
nicht, so ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren
und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben
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