Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Sitz des Gerichts eine Stadt ist, die Wahl vorzugsweise auf ein juristisch befähigtes Mitglied 
des dasigen Stadtraths richten. 
5) Die Geschäftsordnung für die unter Nummer 4 gedachten Gewerbegerichte soll nicht 
eher die nach § 9 des Gesetzes vom 15. October 1861 erforderliche Genehmigung erhalten, 
als bis dieselbe dem Herrschaftsbesitzer zur Wahrnehmung seiner receßmäßigen Interessen vor- 
gelegen hat und durch die Gesammtcanzlei dessen Zustimmung angezeigt worden ist. 
6) Der Vertretung der Sportelcassen der Gewerbegerichte wird in den Receßherrschaften 
das Gesammthaus Schönburg sich unterziehen. 
7) Das im § 19 des Hauptrecesses vom 4. Mai 1740 und in dem Erläuterungs- 
recesse vom 9. October 1835, Abschnitt VIII, § 10 gedachte Begnadigungsrecht steht den 
Receßherrschaftsbesitzern auch hinsichtlich der in Sachen, welche bei Gewerbegerichten in den 
Receßherrschaften anhängig sind, erkannten Strafen zu. 
8) Bei den Bestimmungen des nurangezogenen Erläuterungsrecesses, Abschnitt I, 88 14, 
16, 17 und 19 hat es auch hinsichtlich der Gewerbegerichte in den Receßherrschaften — 
soweit sie auf diese überhaupt anwendbar sind, und sich aus dem Vorstehenden keine Aenderung 
ergiebt — allenthalben sein Bewenden. 
XXII. 
Dem Hause Schönburg wird das Recht zu Anstellung von Pfarrvicarien zugestanden. 
Es hat jedoch dasselbe bei Ausübung dieses Rechtes ganz nach den nämlichen Grundsätzen zu 
verfahren, welche das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in ähnlichen Fällen 
befolgt. 
Nach diesen Grundsätzen dürfen 
a) ausländische Candidaten zu Pfarrvicarien nicht ernannt und 
b) die Candidaten nicht eher ordinirt werden, bevor das geistliche Amt bestimmt ist, bei 
welchem sie als Vicar angestellt werden sollen. 
Demnächst 
c) kann eine Anstellung als Vicar nur in folgenden Fällen stattfinden: 
aa) wenn ein Geistlicher durch Kränklichkeit vorübergehend behindert ist, seinem 
Amte vollständig vorzustehen, eine baldige Genesung aber nicht zu hoffen ist, 
auch die nächsten Geistlichen bereits eine Zeit lang ihn im Amte vertreten 
haben und eine längere Vertretung denselben nach dem Dafürhalten des 
Ephorus ohne zu große Belästigung nicht angesonnen werden kann, 
bb) bei Suspensionen und 
1865. « 16
	        
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