— 100 —
ec) bei Vacanzen während des Genusses des Gnadenhalbjahrs, wenn die Hinter-
lassenen des Verstorbenen um einen Vicar nachsuchen.
Durch die Anstellung eines Vicars darf aber weder zu aa die Substitu-
tion oder Emeritirung eines Geistlichen, noch zu bb die Vacanz über die
verfassungsmäßige Zeit hinausgeschoben werden.
Demnächst ist
d) die der Anstellung eines Vicars vorausgehende Erörterung durch das betreffende
Consistorium vorzunehmen und dessen Gutachten darüber zu hören;
e) der Vicar, nachdem er die Prüfung pro munere bestanden und ordinirt worden, zu
seiner interimistischen Amtsführung zu verpflichten und zu bestätigen.
Für alle diese Handlungen darf nur die Hälfte derjenigen Kosten berechnet werden, welche
für Prüfung, Verpflichtung und Bestätigung anderer zu einem bestimmten Amte designirten
Geistlichen verfassungsmäßig bestimmt sind.
I)Das in jedem Falle besonders auszuwerfende Sustentationsquantum darf für die
gegenwärtige Zeit und bis das Ministerium des Cultus nicht etwas Anderes anordnet, nicht
unter 200 Thaler — — jährlich, oder 16 Thlr. 20 Ngr. — monatlich, nebst freier
Wohnung im Pfarrhause und freier Heizung betragen. «
Ein Wenigeres darf dem Bicar, selbst wenn er darein willigen wollte, nicht verabreicht
werden, wohl aber kann der Betrag, vorzüglich bei einträglicheren Stellen, auf eine höhere
Summe festgesetzt werden.
8) Die durch Anstellung eines Vicars erwachsenen Kosten sind in den unter c, aa
und bb erwähnten Fällen von dem Geistlichen, für den der Vicar bestellt wird, in dem Falle
unter c, ce aber von den Hinterlassenen des verstorbenen Geistlichen zu tragen.
h) Nach Beendigung der dem Vicar aufgetragenen Interimsverwaltung eines geistlichen
Amtes muß demselben von den Receßherrschaftsbesitzern so lange, bis er zu einer ständigen
Anstellung in einem geistlichen Amte gelangt, oder bis er anderweit zur interimistischen Ver-
waltung eines geistlichen Amtes verwendet wird, zu seiner Sustentation der monatliche Betrag
von 16 Thalern 20 Ngr. — dermalen — ef. jedoch den Vorbehalt unter (— fortgewährt
werden.
XXIII.
Das Haus Schönburg ist damit einverstanden, daß das Gesetz, die Einsetzung von Friedens-
richtern betreffend, vom 11. August 1855, mit folgenden Modificationen nunmehr auch auf
die Schönburgischen Receßherrschaften angewendet werde:
a) Die Ernennung der Friedensrichter in den Receßherrschaften, ebenso wie die Be-
stimmung der Zahl der für jeden Gerichtssprengel zu bestellenden Friedensrichter daselbst,
erfolgt durch die Receßherrschaftsbesitzer.