Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 102 — 
Im Uebrigen verzichtet das Gesammthaus Schönburg hiermit auf jede Mitwirkung bei 
der Wahl der Raths= und Gemeinderathsmitglieder. Die Bestimmung des Erläuterungs- 
recesses, Abschnitt VIII, § 13, Abs. 2 wird aufgehoben. 
XXV. 
Die von den Receßherrschaftsbesitzern im Receßherrschaftsgebiete zugekauften Grundstücke, 
welche sich an Grundstücke anschließen, auf denen ihnen die Jagd zusteht, fallen dem Jagd- 
bezirke der Herrschaft zu und sind aus dem Unterthanenjagdverbande auszuscheiden, dafern die 
zugekauften Grundstücke mit den betreffenden receßherrschaftlichen Besitzungen consolidirt oder 
unter einem und demselben Fideicommißverbande vereinigt werden und nicht die Lage der 
zugekauften Grundstücke im einzelnen Falle eine nothwendige Ausnahme bedingt. 
Im Uebrigen hat diese Bestimmung nur auf so lange Platz zu greifen, als diese zuge- 
kauften Grundstücke mit den receßherrschaftlichen Besitzungen verbunden bleiben, wie denn auch 
das Ausscheiden der ersteren aus dem Rusticaljagdverbande immer nur nach Beendigung des 
etwa bestehenden Zeitpachts oder gegen entsprechende Entschädigung des Pachters geschehen darf. 
XXVI. 
Den Receßherrschaftsbesitzern und den Mitgliedern ihres Hauses steht rücksichtlich der in 
den Receßherrschaften — gleichviel ob auf den eigenthümlichen Grundstücken der Receßherr-= 
schaftsbesitzer oder auf von ihnen innerhalb der Receßherrschaften erpachteten Jagdrevieren — 
abzuhaltenden Jagden eine Befreiung von der Jagdkartenpflicht in der Maße zu, daß dieselben 
nicht blos der Verbindlichkeit, eine Jagdkarte bei sich führen zu müssen, sondern überhaupt der 
Verbindlichkeit, eine Jagdkarte wegen der Theilnahme an diesen Jagden zu lösen, enthoben 
bleiben. Ebenso sollen diejenigen Personen, welche als eingeladene Gäste der Receßherrschafts- 
besitzer oder der Mitglieder ihres Hauses an herrschaftlichen Jagden in den Receßherrschaften 
Theil nehmen, wegen der Theilnahme an diesen Jagden von der Verbindlichkeit zu Lösung 
und Führung einer Jagdkarte befreit sein. 
XXVII. 
Das Gesammthaus Schönburg verpflichtet sich 
a) als Mitglieder des Schönburgischen Bezirksgerichts und als Vorstände der Schön- 
burgischen Gerichtsämter künftighin nur solche Personen, welche die Prüfung für das Richter- 
amt bestanden haben, und diese Diener nicht nur 
b) unwiderruflich und unkündbar, sondern auch 
I) so anzustellen, daß sie ein allenthalben bestimmtes jährliches Einkommen — nicht 
auch Sportelantheile — zu beziehen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.