Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Es werden jedoch die betreffenden Gerichtsinhaber bei der Wahl jener Diener auf die 
Personen, welche vom Justizministerium zur Prüfung für das Richteramt zugelassen worden 
sind und die Prüfung bestanden haben, nicht beschränkt, vielmehr wird denselben Seiten der 
Regierung zugesichert, daß diejenigen hierzu geeigneten Individuen, auf welche sie bei Besetzung 
der fraglichen Stellen ihr Absehen gerichtet haben, wenn sie solche dem Justizministerium 
denominirt, von letzterem ohne Weiteres zur Prüfung in der durch die Verordnung vom 
1 6. November 1859 — Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 3 42 fg. 
— vorgeschriebenen Maße zugelassen werden sollen. 
Dagegen sind die bereits angestellten Schönburgischen Gerichtsvorstände, auch wenn sie 
zu einer anderen dergleichen Stelle berufen werden, nicht erst der gedachten Prüfung noch zu 
unterwerfen. 
XXVIII. 
Gleichzeitig mit dem Schönburgischen Bezirksgerichte wird für den gerichtsamtlichen Bezirk 
desselben ein Handelsgericht errichtet. 
Auf dasselbe leiden alle die Bestimmungen Anwendung, welche bezüglich der Königlichen 
Handelsgerichte gelten, jedoch mit der Modification, daß im § 3 der Verordnung zu Aus- 
führung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 30. December 1861 an die 
Stelle des Justizministeriums und im § 4 dieser Verordnung an die Stelle des Königs das 
Gesammthaus Schönburg tritt, welchem zu § 4 der ebengedachten Verordnung die als kauf- 
männische Mitglieder des Schönburgischen Handelsgerichts und als deren Stellvertreter von 
der Handelskammer in Vorschlag zu bringenden Personen durch die Gesammtcanzlei zu prä- 
sentiren sind. 
Was im Artikel XIX bezüglich des Schönburgischen Bezirksgerichts bestimmt worden ist, 
gilt auch von dem bei demselben errichteten Handelsgerichte. 
XXIX. 
Das Gesammthaus Schönburg verpflichtet sich, seinen Behörden die Organisation zu 
geben, welche die bürgerliche Proceßordnung für die Behörden erster Instanz vorschreiben wird, 
ferner die deshalb nöthig werdenden Einrichtungen so zu treffen, daß die bürgerliche Proceß= 
ordnung zu derselben Zeit in den Schönburgischen Receßherrschaften in Kraft treten kann, zu 
welcher sie im übrigen Königreiche in Kraft treten wird. 
XXX. 
Auf die gegenwärtige Vereinigung haben die Stipulationen des Erläuterungsrecesses, 
Abschnitt IX, §&8# 1 bis mit 4 ebenfalls Anwendung zu leiden.
	        
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