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Urkundlich haben die Königlichen Commissarien und die Mitglieder des Gesammthauses
Schönburg die vorstehend verabredete
Uebereinkunft
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Dresden, am 22. August 1862.
Friedrich Ferdinand Freiherr r1 Otto Friedrich Fürst und Herr von
— von Beust. — Schönburg.
Dr. Johann Heinrich August Heinrich Eduard Fürst und Herr
von Behr. von Schönburg.
Heinrich Graf und Herr von
— Schönburg.
Carl Heinrich Alban Graf und Herr
von Schönburg.
:B.
Nachträgliche Erklärung des Gesammthauses Schönburg
zu der wegen der in den Schönburgischen Receßherrschaften noch nicht zur Aus-
führung gelangten Gesetze unterm 22. August 1862 getroffenen
Uebereinkunft.
Um die Anstände zu erledigen, welche aus der ständischen Schrift vom 19. August 1864
gegen die Ausführung der Uebereinkunft vom 22. August 1862 sich ergeben haben, erklären
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Gesammthauses Schönburg, beziehendlich für uns und
unsere Machtgeber, zu den Punkten IX, XXI, 2 und 5, XXlllb und XXV der gedachten
Uebereinkunft wie folgt:
Wir erkennen
ad pet. IX
andurch an,
daß eintretenden Falles in, Mitglieder des Hauses Schönburg betreffenden Straf-
sachen bis zu einer Vereinbarung über ein neues Strafverfahren nach dem bisherigen
vorzugehen ist,
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