Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Urkundlich haben die Königlichen Commissarien und die Mitglieder des Gesammthauses 
Schönburg die vorstehend verabredete 
Uebereinkunft 
unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, am 22. August 1862. 
Friedrich Ferdinand Freiherr r1 Otto Friedrich Fürst und Herr von 
— von Beust. — Schönburg. 
Dr. Johann Heinrich August Heinrich Eduard Fürst und Herr 
von Behr. von Schönburg. 
Heinrich Graf und Herr von 
— Schönburg. 
Carl Heinrich Alban Graf und Herr 
von Schönburg. 
:B. 
Nachträgliche Erklärung des Gesammthauses Schönburg 
zu der wegen der in den Schönburgischen Receßherrschaften noch nicht zur Aus- 
führung gelangten Gesetze unterm 22. August 1862 getroffenen 
Uebereinkunft. 
Um die Anstände zu erledigen, welche aus der ständischen Schrift vom 19. August 1864 
gegen die Ausführung der Uebereinkunft vom 22. August 1862 sich ergeben haben, erklären 
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Gesammthauses Schönburg, beziehendlich für uns und 
unsere Machtgeber, zu den Punkten IX, XXI, 2 und 5, XXlllb und XXV der gedachten 
Uebereinkunft wie folgt: 
Wir erkennen 
ad pet. IX 
andurch an, 
daß eintretenden Falles in, Mitglieder des Hauses Schönburg betreffenden Straf- 
sachen bis zu einer Vereinbarung über ein neues Strafverfahren nach dem bisherigen 
vorzugehen ist, 
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