Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Hierüber allenthalben ist gegenwärtige nachträgliche 
Erklärung 
von uns ausgestellt, unterschrieben und untersiegelt worden, und wollen Wir uns zu deren 
Inhalte annoch gerichtlich bekennen. 
Glauchau, den 6. Febrnar 1865. 
Otto Friedrich Fürst von Schönburg, zugleich in Vollmacht des Fürsten 
Heinrich Eduard und der Prinzen Hugo, Georg und Carl Ernst von 
Schönburg. 
Heinrich Gottlob Otto Ernst Graf und Herr von Schönburg. 
1. Carl Heinrich Wolff Wilhelm Frantz Graf und Herr von Schönburg. 
  
Ernst Ferdinand Ludwig Heinrich Graf und Herr von Schönburg. 
C. 
Declaration. 
Waogn, Johann, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen 
24. . 2. 
urkunden und bekennen für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an der Krone Sachsen: 
Nachdem von Unseren dazu verordneten Commissarien mit dem Hause Schönburg 
in Gemäßheit der im § 31 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster 
Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 1 1. August 1855 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 150) getroffenen Bestimmung wegen 
Einführung der in den Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, 
Lichtenstein, Hartenstein und Stein noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze 
unterm 22. August 1862 eine Uebereinkunft abgeschlossen, nicht minder zu derselben 
von den am Landtage der Jahre 1863 und 1864 versammelt gewesenen getreuen 
Ständen die Zustimmung, soweit erforderlich, ertheilt, von dem Gesammthause Schön- 
burg auch zu Erledigung derjenigen Anstände, welche sich in Folge der in der ständischen 
Schrift vom 19. August 1864 ausgesprochenen Voraussetzungen noch gegen Aus- 
führung der Uebereinkunft vom 22. August 1862 ergeben hatten, die erforderliche, 
nachträgliche Erklärung unterm 6. Februar dieses Jahres abgegeben worden ist:
	        
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