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Hierüber allenthalben ist gegenwärtige nachträgliche
Erklärung
von uns ausgestellt, unterschrieben und untersiegelt worden, und wollen Wir uns zu deren
Inhalte annoch gerichtlich bekennen.
Glauchau, den 6. Febrnar 1865.
Otto Friedrich Fürst von Schönburg, zugleich in Vollmacht des Fürsten
Heinrich Eduard und der Prinzen Hugo, Georg und Carl Ernst von
Schönburg.
Heinrich Gottlob Otto Ernst Graf und Herr von Schönburg.
1. Carl Heinrich Wolff Wilhelm Frantz Graf und Herr von Schönburg.
Ernst Ferdinand Ludwig Heinrich Graf und Herr von Schönburg.
C.
Declaration.
Waogn, Johann, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen
24. . 2.
urkunden und bekennen für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an der Krone Sachsen:
Nachdem von Unseren dazu verordneten Commissarien mit dem Hause Schönburg
in Gemäßheit der im § 31 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster
Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 1 1. August 1855 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 150) getroffenen Bestimmung wegen
Einführung der in den Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenstein und Stein noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze
unterm 22. August 1862 eine Uebereinkunft abgeschlossen, nicht minder zu derselben
von den am Landtage der Jahre 1863 und 1864 versammelt gewesenen getreuen
Ständen die Zustimmung, soweit erforderlich, ertheilt, von dem Gesammthause Schön-
burg auch zu Erledigung derjenigen Anstände, welche sich in Folge der in der ständischen
Schrift vom 19. August 1864 ausgesprochenen Voraussetzungen noch gegen Aus-
führung der Uebereinkunft vom 22. August 1862 ergeben hatten, die erforderliche,
nachträgliche Erklärung unterm 6. Februar dieses Jahres abgegeben worden ist: