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33. Verordnung,
die Bekanntmachung einer mit der Königlich Bayerischen Regierung bezüglich des
Trauungsrechts bei Eingehung von Ehen zwischen Sächsischen und Bayerischen
Unterthanen getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom 15. März 1865.
Nae mit der Königlich Bayerischen Regierung wegen Feststellung des Trauungsrechts
bei Ehen zwischen Sächsischen und Bayerischen Landesunterthanen die aus der nachstehenden
Ministerialerklärung ersichtliche, mit dem 1. April 1865 in Kraft tretende Vereinbarung
getroffen worden ist, so wird dieselbe mit Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Kenntniß-
nahme und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 15. März 1865.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
Ministerialerklärung.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung haben in Betreff des
Tranuungsrechts bei Eingehung von Ehen zwischen beiderseitigen Landesunterthanen nach-
stehende, mit dem 1. April 1865 in Kreft tretende Vereinbarung getroffen:
1) Bei Ehen zwischen Sächsischen und Bayerischen Unterthanen, ohne Unterschied der
christlichen Confession, wird in beiden Ländern den Betheiligten die Wahl des Trauungsorts
und zwar zwischen dem Wohnorte der Braut und dem zukünftigen Wohnorte der Eheleute
überlassen.
2) Die Trauungsstolgebühren sind nur einmal, und zwar lediglich von dem Pfarramte
des Ortes, wo die Trauung stattfindet, zu erheben.
3) Der in solchen Fällen die Trauung vornehmende Pfarrer darf nicht eher zum Trauungs-
acte schreiten, als bis ein Zeugniß von dem ausländischen Pfarrer über die vorschriftmäßig
vollzogene Proclamation beigebracht worden ist.
Zu dessen Beurkundung ist Sächsischer Seits vorstehende Ministerialerklärung mit Aller-
höchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ausgefertigt und gegen eine entsprechende
Erklärung der Königlich Bayerischen Staatsregierung ausgetauscht worden.
Dresden, am 1 8. Februar 1865.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Cultus
und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. von Beust. von Falkenstein.