Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 34. Verordnung, 
das Verbot bleihaltiger Folien zur Verpackung von Schnupftabak betreffend; 
vom 15. März 1865. 
Vielfache, im In- und Auslande neuerdings gemachte Erfahrungen und deshalb angestellte 
chemische Untersuchungen haben dargethan, daß die ziemlich verbreitete Verwendung bleierner 
oder doch bleihaltiger Folien und Hüllen zur Verpackung und Aufbewahrung des Schnupf— 
tabaks mit sehr erheblichen Gefahren für die Gesundheit derer, welche derartigen Tabak 
schnupfen, verbunden ist, indem durch den Schnupftabak nach und nach eine Zersetzung jener 
Folien herbeigeführt und in dessen Folge der Tabak selbst mehr und mehr bleihaltig wird. 
In Betracht dieser Thatsachen findet, mit Allerhöchster Genehmigung, das Ministerium des 
Innern sich veranlaßt, in Uebereinstimmung mit den deshalb in mehreren anderen deutschen 
Staaten theils bereits getroffenen, theils für die nächste Zeit in bestimmter Aussicht stehenden 
Maßregeln Folgendes zu verordnen: 
Die Verwendung bleierner oder doch bleihaltiger, daher insbesondere auch der aus ver— 
zinntem Blei bestehenden Folien und Hüllen zur Verpackung und Verwahrung von Schnupf- 
tabaken in Fabriken und bei Kaufleuten, sowie der Verkauf und das Feilbieten von Schnupf- 
tabaken aller Art in dergleichen Folien und Hüllen wird hiermit verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind mit einer, im Wiederholungsfalle zu schär- 
fenden Geldbuße bis zu 50 Thalern, oder im Falle des Unvermögens, mit Gefängnißstrafe 
bis zu 6 Wochen zu ahnden. 
Schnupftabake, die in Fabriken oder Verkaufsstellen in bleierne oder bleihaltige Folien 
und Hüllen verpackt vorgefunden werden, unterliegen der Confiscation. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Insbesondere haben die Bezirksärzte und, innerhalb ihres Geschäftskreises, auch die 
Apothekenrevisoren darüber, daß dem vorstehenden Verbote nicht entgegengehandelt werde, 
strenge Aufsicht zu führen und dabei wahrgenommene Contraventionen der Ortsmedicinal- 
polizeibehörde sofort anzuzeigen. 
Zum Zwecke dieser Aufsichtsführung sind die Fabriken und Verkaufsstellen für Schnupf- 
tabake zeitweilig und gelegentlich von den Bezirksärzten zu revidiren. 
Dresden, den 15. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        
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