Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Dresden. 
2c. 2c. 
##47. Die Constituirung des Verwaltungsraths, die Namen der Mitglieder, aus denen 
er besteht, einschließlich der Namen der Stellvertreter, sowie jeder Wechsel in der Person des 
Vorsitzenden und in den Mitgliedern des Verwaltungsraths ist jedesmal sofort öffentlich bekannt 
zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
& 71. Die Namen der Directorialmitglieder, sowie jeder in diesen Personen eintretende 
Wechsel, beziehendlich jeder Stellvertretungsfall von der am Schlusse des § 67 erwähnten 
Beschaffenheit sind durch den Verwaltungsrath öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
105. Deponirte Pfänder ist das Directorium im Nichteinlösungsfalle nach Ablauf 
einer vierzehntägigen Frist ohne vorherige Benachrichtigung des Pfandeinlegers bestmöglichst 
zu verkaufen berechtigt. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern und im Nichtzahlungsfalle 
der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand in der ebenangegebenen Weise zu realisiren und 
nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach Tilgung der Forderung noch ein Ueber- 
schuß vorhanden ist. 
20. 2. 
  
Berichtigung. 
Im §2, 3. 2 der Bekanntmachung vom 21. Februar 1865, die Aufhebung der Rentämter 2c. betr. 
(S. 84 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes), ist statt „Hofbauverwaltung“ zu lesen: 
„Hoch bauverwaltung“. 
  
Letzte Absendung: am 29. März 1865.
	        
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