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Geschz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
5. Stück vom Jahre 1865.
I& 37. Verordnung,
die Errichtung eines Landes-Medicinalcollegiums betreffend;
vom 12. April 1865.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c0. 2c. 2c.
haben im Zusammenhange mit der durch die beschlossene Aufhebung der chirurgisch-medicinischen
Academie zu Dresden bedingten, veränderten Einrichtung des Medicinalwesens die Errichtung
eines
Landes-Medicinalcollegiums
beschlossen und verordnen zu dem Ende, nach vernommenem Beirathe Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
## 1. Das Landes-Medicinalcollegium ist eine zur Berathung und Unterstützung des
Ministeriums des Innern in den vor diesem ressortirenden Angelegenheiten des Medicinal-
wesens und der Medicinalpolizei — mit Einschluß der auf die obere centrale Leitung der
allgemeinen Landes-Heil-, Versorg= und Strafanstalten bezüglichen — bestimmte, sowie zur
Vertretung der medicinischen Interessen im Bereiche der Staatsverwaltung überhaupt berufene,
in letzterer Hinsicht aber insbesondere auch dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts für die dahin einschlagenden Angelegenheiten seines Ressorts zur Verfügung gestellte
sachverständige Körperschaft.
Seine Wirksamkeit umfaßt auch die Angelegenheiten und Interessen der Pharmacie
und des Apothekerwesens.
Das Veterinärwesen ist zwar der Regel nach darin nicht begriffen. Es können aber
solche in diesen Verwaltungszweig gehörige Fragen, welche für das Medicinalwesen des Landes
im Allgemeinen von Wichtigkeit sind, nach Ermessen des Landes-Medicinalcollegiums in den
Bereich seiner Erwägung gezogen oder ihm vom Ministerium des Innern zur Begutachtung
zugewiesen werden (& 4). 4
1865. 18