Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Geschz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
5. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
  
I& 37. Verordnung, 
die Errichtung eines Landes-Medicinalcollegiums betreffend; 
vom 12. April 1865. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c0. 2c. 2c. 
haben im Zusammenhange mit der durch die beschlossene Aufhebung der chirurgisch-medicinischen 
Academie zu Dresden bedingten, veränderten Einrichtung des Medicinalwesens die Errichtung 
eines 
Landes-Medicinalcollegiums 
beschlossen und verordnen zu dem Ende, nach vernommenem Beirathe Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
## 1. Das Landes-Medicinalcollegium ist eine zur Berathung und Unterstützung des 
Ministeriums des Innern in den vor diesem ressortirenden Angelegenheiten des Medicinal- 
wesens und der Medicinalpolizei — mit Einschluß der auf die obere centrale Leitung der 
allgemeinen Landes-Heil-, Versorg= und Strafanstalten bezüglichen — bestimmte, sowie zur 
Vertretung der medicinischen Interessen im Bereiche der Staatsverwaltung überhaupt berufene, 
in letzterer Hinsicht aber insbesondere auch dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts für die dahin einschlagenden Angelegenheiten seines Ressorts zur Verfügung gestellte 
sachverständige Körperschaft. 
Seine Wirksamkeit umfaßt auch die Angelegenheiten und Interessen der Pharmacie 
und des Apothekerwesens. 
Das Veterinärwesen ist zwar der Regel nach darin nicht begriffen. Es können aber 
solche in diesen Verwaltungszweig gehörige Fragen, welche für das Medicinalwesen des Landes 
im Allgemeinen von Wichtigkeit sind, nach Ermessen des Landes-Medicinalcollegiums in den 
Bereich seiner Erwägung gezogen oder ihm vom Ministerium des Innern zur Begutachtung 
zugewiesen werden (& 4). 4 
1865. 18
	        
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