Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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dicinalreferenten an das Ministerium des Innern und von dort aus zur Erledigung im ge— 
wöhnlichen Geschäftswege. 
*16. Dem Institute der ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereine hat das Landes- 
Medicinalcollegium seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Förderung seiner gedeih- 
lichen und lebenskräftigen Entwickelung sich angelegen sein zu lassen. 
Es bleibt anheimgestellt, zu Vermittelung der geschäftlichen Beziehungen des Collegiums 
zu den Kreisvereinen und Unterhaltung eines persönlichen Verkehrs mit deren Organen, inson- 
derheit den Kreisversammlungen, ein Mitglied des Medicinalcollegiums mit speciellem, com- 
missarischem Auftrage zu versehen. 
&17. Die ärxztlichen Beisitzer der Kreisdirectionen können durch den Präsidenten, so oft 
sich dazu Veranlassung ergiebt, um Einziehung von Erkundigungen und Veranstaltung von 
Erhebungen über in ihren amtlichen Bereich fallende Gegenstände ersucht, auch zur persönlichen, 
berathenden Theilnahme an den Sitzungen eingeladen werden. Sie erhalten solchen Falls 
die erwachsenden Diäten und Fortkommenentschädigungen aus der Casse des Medicinalcelle- 
giums vergütet. 
&18. Wegen Bildung von Ausschüssen für die von dem Medicinalcollegium abzuhal- 
tenden Staats= und gerichtsärztlichen, pharmaceutischen und Hebammen-Prüfungen ist den im 
8 12 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage enthaltenen Vorschriften nachzugehen. 
Die getroffenen Wahlen sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Für die bei den genannten Prüfungen in Betracht kommenden, innerhalb des Medicinal- 
collegiums nicht speciell vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer hat der Präsident einen ge- 
eigneten Sachverständigen mittels besonderer Einladung zuzuziehen. 
19. Die auf die Bibliothek des Medicinalcollegiums und die etwa mit dieser zu ver- 
bindenden sonstigen Sammlungen bezüglichen Geschäfte werden, unter oberer Aufsicht des Prä- 
sidenten, von dem durch Beschluß des Collegiums für die Dauer von je 5 Jahren aus seiner 
Mitte zu bestellenden Custos besorgt, welcher die für diesen ausgesetzte etatmäßige Remunera- 
tion bezieht. 
Der Custos hat von Zeit zu Zeit und spätestens am Schlusse jedes Vierteljahrs über die 
von ihm und beziehendlich durch seine Vermittelung von anderen Mitgliedern in Vorschlag zu 
bringenden Anschaffungen dem Collegium Vortrag zu erstatten. 
Das für die Unterhaltung und Vermehrung der Bibliothek ausgesetzte Etatquantum ist 
dabei streng inne zu halten. 
Für die Benutzung der Bibliothek und des bei derselben einzurichtenden Lesezimmers durch 
das größere, hiesige wie auswärtige ärztliche Publikum ist ein Regulativ zu entwerfen und in 
der geeigneten Weise zu veröffentlichen.
	        
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