Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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* 20. Die Mitglieder des Landes-Medicinalcollegiums erhalten bei ihren mit Vorwissen 
und Genehmigung des Präsidenten unternommenen Geschäftsreisen Diäten und Vergütung für 
Fortkommen nach den für die Mitglieder der Mittelbehörden bestehenden regulativmäßigen 
Sätzen. 
§ 21. Die Gebühren für die bei dem Landes-Medicinalcollegium abzuhaltenden Prüf- 
ungen, ingleichen die Honorare für die von demselben abzugebenden Gutachten und Obergut- 
achten in gerichtlichen Sachen werden bis auf Weiteres und vorbehältlich späterer Revision nach 
dem bei der chirurgisch-medicinischen Academie üblich gewesenen Maßstabe in Ansatz und zur 
Vertheilung gebracht. 
& 22. Die Canzlei des Landes-Medicinalcollegiums besteht aus einem die Registratur- 
geschäfte und die Actenhaltung besorgenden, sowie mit der Beaufsichtigung des Archivs beauf- 
tragten Canzleisecretär, einem Expedienten für die Copialarbeiten, welcher zugleich als Assistent 
für den Canzleisecretär und als Bibliothekgehülfe fungirt und einem Aufwärter, dem neben 
dem äußeren Dienste die Reinhaltung der Localien und die Besorgung des Heizungs= und 
Beleuchtungsgeschäfts obliegt. 
Soweit dieses Personal zu Bewältigung der vorkommenden Copialarbeiten nicht aus- 
reicht, ist von der Canzlei des Ministeriums des Innern aus nach der deshalb ein für allemal 
zu treffenden Einrichtung Aushülfe zu leisten. 
Der Canzleisecretär hat für Anschaffung und Aufbewahrung der Schreibmaterialien und 
sonstigen Canzleiutensilien, ingleichen des Bedarfs an Brenn= und Beleuchtungsmaterial Sorge 
zu tragen und deren gehörige Verwendung zu überwachen. 
6 23. Das Cassengeschäft für das Landes-Medicinalcollegium wird bei der Cassen- 
verwaltung des Ministeriums des Innern besorgt. Diese erhebt die für Ersteres im Etat 
ausgeworfenen Unterhaltungsgelder, soweit sie nicht für die auf das Finanzzahlamt unmittelbar 
angewiesenen Gehaltszahlungen aufgehen und die etwaigen sonstigen Einnahmen und leistet 
die daraus zu bestreitenden Ausgaben gegen gehörige, mit der Signatur des Präsidenten oder 
seines Stellvertreters versehene Quittung des Empfängers. 
Für Bestreitung kleinerer, im Laufe des täglichen Geschäftsverkehrs vorkommenden Aus- 
gaben wird dem Canzleisecretär, beziehendlich einem der anderen Canzleiofficianten, ein von 
Zeit zu Zeit gegen Rechnungsablegung zu erneuerndes Berechnungsgeld zur Verfügung gestellt. 
Dresden, den 12. April 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
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