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9) Erstattung eines Jahresberichts an das Ministerium des Innern über die Wirksamkeit
des Externats und Eröffnung gutachtlicher Vorschläge wegen weiterer zweckmäßiger Ausbildung
des Instituts und Abstellung etwaiger in der Verfassung und practischen Wirksamkeit desselben
wahrnehmbar gewordener Mängel.
& 7. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im Sächsi-
schen Unterthanenverbande stehen.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auch Ausländern
der Zutritt gestattet werden.
Die Aufnahme ist bedingt durch den Nachweis beendigten Universitätsstudiums und eines
befriedigenden Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung, sowie nächstdem durch Beibringung
eines academischen Sittenzeugnisses.
& . Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Medicinal-
collegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung auszustellen, in welcher
die Anstalten, für welche dieselbe Geltung haben soll, einzeln namhaft zu machen sind.
§9. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (§ 8) übernimmt der Externe
die durch Handschlag zu bekräftigende Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses
nicht nur der für das Externat im Ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei den
einzelnen Anstalten, in welchen er zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften sich zu
fügen und den bezüglichen Anordnungen der Dirigenten derselben und ihrer Assistenten gehörig
Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Versagung fernerer Bethätigung
an der betreffenden Anstalt durch die Direction der letzteren, sowie nach Befinden, nach
Beschluß des Medicinalcollegiums, gänzlichen Ausschluß vom Externate nach sich.
* 10. Die Dauer des Externats umfaßt ein Jahr.
Die Art und Weise der Beschäftigung der Externen während dieses Zeitraums ist, inner-
halb des Kreises der überhaupt jedesmal vorhandenen Verwendungsgelegenheiten, zunächst mit
Rücksicht auf die individuellen Bildungszwecke zu regeln.
Im Allgemeinen gilt jedoch als Regel, daß jeder Externe während des ersten Halbjahrs
und zwar ausschließlich in einem der, für das Externat geöffneten größeren Krankenhäuser zu
functioniren und sich den Dirigenten desselben zur hülfsärztlichen Dienstleistung zur Verfügung
zu stellen hat.
Das zweite Halbjahr ist der Bethätigung bei der einen oder der anderen Specialanstalt
nach Maßgabe der in den bezüglichen Specialregulativen (§ 4) deshalb getroffenen Bestimm-
ungen gewidmet.