Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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9) Erstattung eines Jahresberichts an das Ministerium des Innern über die Wirksamkeit 
des Externats und Eröffnung gutachtlicher Vorschläge wegen weiterer zweckmäßiger Ausbildung 
des Instituts und Abstellung etwaiger in der Verfassung und practischen Wirksamkeit desselben 
wahrnehmbar gewordener Mängel. 
& 7. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im Sächsi- 
schen Unterthanenverbande stehen. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auch Ausländern 
der Zutritt gestattet werden. 
Die Aufnahme ist bedingt durch den Nachweis beendigten Universitätsstudiums und eines 
befriedigenden Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung, sowie nächstdem durch Beibringung 
eines academischen Sittenzeugnisses. 
& . Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Medicinal- 
collegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung auszustellen, in welcher 
die Anstalten, für welche dieselbe Geltung haben soll, einzeln namhaft zu machen sind. 
§9. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (§ 8) übernimmt der Externe 
die durch Handschlag zu bekräftigende Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses 
nicht nur der für das Externat im Ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei den 
einzelnen Anstalten, in welchen er zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften sich zu 
fügen und den bezüglichen Anordnungen der Dirigenten derselben und ihrer Assistenten gehörig 
Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Versagung fernerer Bethätigung 
an der betreffenden Anstalt durch die Direction der letzteren, sowie nach Befinden, nach 
Beschluß des Medicinalcollegiums, gänzlichen Ausschluß vom Externate nach sich. 
* 10. Die Dauer des Externats umfaßt ein Jahr. 
Die Art und Weise der Beschäftigung der Externen während dieses Zeitraums ist, inner- 
halb des Kreises der überhaupt jedesmal vorhandenen Verwendungsgelegenheiten, zunächst mit 
Rücksicht auf die individuellen Bildungszwecke zu regeln. 
Im Allgemeinen gilt jedoch als Regel, daß jeder Externe während des ersten Halbjahrs 
und zwar ausschließlich in einem der, für das Externat geöffneten größeren Krankenhäuser zu 
functioniren und sich den Dirigenten desselben zur hülfsärztlichen Dienstleistung zur Verfügung 
zu stellen hat. 
Das zweite Halbjahr ist der Bethätigung bei der einen oder der anderen Specialanstalt 
nach Maßgabe der in den bezüglichen Specialregulativen (§ 4) deshalb getroffenen Bestimm- 
ungen gewidmet.
	        
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