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# 11. Nach Ablauf des Externats wird dem Externen über die erfolgte Benutzung
desselben vom Medicinalcollegium nach einem dafür zu bestimmenden Formulare ein Zeugniß
ausgestellt, welchem die von den Dirigenten der betreffenden Anstalten zu erbittenden Zeugnisse
zur Grundlage dienen.
& 12. Das Externat ist den angehenden Militärärzten in ganz gleicher Weise und unter
den nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben gewidmete Zeit
wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben alle ihre Gebührnisse.
Die Anmeldungen der Militärärzte für das Externat erfolgen durch die Sanitätsdirection
der Armee, welche dieselben an das Medicinalcollegium zu übermitteln und sich mit diesem zu
dem Zwecke in's Einvernehmen zu setzen hat, um jedem Einzelnen nach seinen besonderen
Fähigkeiten und Neigungen und seiner daraus hervorgehenden speciellen Brauchbarkeit den ent-
sprechenden Bildungsweg innerhalb des Externats vorzeichnen und ihn den geeigneten Anstalten
zur Verwendung zuweisen zu können.
Ueberdieß wird die Sanitätsdirection, um den Militärärzten noch besondere Gelegenheit
zu ihrer chirurgischen Fortbildung zu geben, für diese Aerzte alljährlich einen neben dem
Externate bestehenden Operationscursus abhalten, zu welchem ihr aus bestimmten Bezirken
des Landes die Leichen geliefert werden.
13. Die Benutzung des Externats ist, mit Ausnahme der durch die Sanitätsdirection
der Armee dahin zu commandirenden Militärärzte (I 12), an und für sich in das eigene
Belieben der durch die Staatsprüfung hindurch gegangenen Aerzte gestellt.
Es bleibt jedoch vorbehalten, sie künftig für die Zulassung zur staatsärztlichen Prüfung
und mithin für die Aneignung der gesetzlichen Befähigung zur Anstellung in einem öffentlichen
ärztlichen Amte im Staats= oder Gemeindedienste als Gerichts= und Polizeiarzt, Bezirksarzt
oder Mitglied einer Medicinalbehörde insofern zur nothwendigen Vorbedingung zu erheben,
als die für jene Prüfungsstufe vorauszusetzende, mindestens einjährige practische Uebung im
Hospitaldienste nicht auf andere genügende Weise stattgefunden haben sollte, und nachgewiesen
werden kann.
Ueberdieß wird sowohl bei Besetzung der assistenzärztlichen Stellen bei den verschiedenen
Landesanstalten und denjenigen Gemeinde= und Stiftungsanstalten, wo der Staatsregierung
in dieser Beziehung eine Einwirkung zusteht, sowie nicht minder bei der Auswahl der mit
Unterstützung des Staates in die ärmeren Landesgegenden zu entsendenden Aerzte, auf solche
Aerzte, welche das Externat in genügender Weise absolvirt haben, bei gleicher Befähigung vor-
zugsweise Rücksicht genommen werden.
## 14. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebensunter-
halts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten.