Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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andurch angewiesen, darüber zu wachen, daß die Triangulirungspfeiler, welche in ihren Bezirken 
bereits errichtet sind oder noch errichtet werden, gegen muthwillige Beschädigungen geschützt 
bleiben, und Diejenigen, welche sich solcher etwa schuldig machen sollten, zur gebührenden Be— 
strafung zu ziehen, ingleichen auch dafür zu sorgen, daß den neben den trigonometrischen Höhen— 
bestimmungen für die mitteleuropäische Gradmessung vorzunehmenden Nivellements keine 
Hindernisse entgegengestellt werden. 
Dresden, den 20. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
  
K 43. Verordnung, 
die unter dem 6. Juli 1854 wegen der Verhinderung des Mißbrauchs der Presse 
und unter dem 13. Juli 1854 in Betreff des Vereinswesens gefaßten Bundes- 
tagsbeschlüsse betreffend; 
vom 30. März 1865. 
Wa, Johann, von GOTTES# Gnaden Kbnig von Sachsen 
220. 26. 20c. 
haben beschlossen, die mittelst der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1855, 
Seite 22 und 30 abgedruckten Verordnungen vom 29. und 30. Januar desselben Jahres 
publicirten Bundestagsbeschlüsse vom 6. Juli 1854, die Verhinderung des Mißbrauchs der 
Presse betreffend, und vom 13. Juli desselben Jahres, das Vereinswesen betreffend, für den 
Bereich hiesiger Lande wieder außer Wirksamkeit zu setzen. 
Indem Wir dieß hiermit thun, heben Wir zugleich die, zur Ausführung dieser Bundes- 
tagsbeschlüsse mit Unserer Genehmigung von dem Ministerium des Innern erlassenen Ver- 
ordnungen vom 30. und 31. Januar 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, 
Seite 27 und 32) andurch auf, und verordnen, daß nunmehr lediglich den Vorschriften des 
Preßgesetzes vom 14. März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 
62 fg.) und des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1850, Seite 264 fg.), sowie den einschlagenden Bestimmungen des Gewerbe- 
gesetzes vom 15. October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 
187 fg.), ingleichen den zu Ausführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, nachzugehen ist.
	        
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